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Parken nach STVO: Regeln, Tipps & Bußgelder
Ein Beitrag von: KLAUS Multiparking

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das zentrale Regelwerk für das Verhalten im Straßenverkehr in Deutschland, einschließlich der Vorschriften zum Parken. Das richtige Verständnis der Parkvorschriften, insbesondere bezüglich des Parkens am Straßenrand und auf Gehwegen, sowie das Unterscheiden zwischen Halten und Parken, ist unerlässlich. Diese Parkregeln gewährleisten ein sicheres und geordnetes Parken und tragen zu einem reibungslosen Verkehrsfluss bei, vor allem in Wohngebieten.
Unterschied zwischen Halten und Parken laut StVO
Während „halten“ lediglich das kurzzeitige Anhalten eines Fahrzeugs bezeichnet (maximal 3 Minuten), bedeutet „parken“, dass ein Fahrzeug länger als diese Zeit steht. Wichtig hierbei: Halten und parken haben laut StVO unterschiedliche Regelungen und erfordern unterschiedliche Vorsichtsmaßnahmen.

Halten
Das Anhalten des Fahrzeugs wird als „Halten“ bezeichnet. Ein Fahrzeug ist gehalten, wenn es zum Zweck des Ein- oder Aussteigens von Personen oder zum Be- oder Entladen von Gütern kurzzeitig anhält.
Halten ist erlaubt, sofern es nicht ausdrücklich verboten ist, zum Beispiel durch ein Halteverbotsschild.Auch ein kurzes Anhalten, ohne dass jemand aussteigt oder Güter be- oder entladen werden, wird als Halten betrachtet, sofern es nicht länger als drei Minuten dauert.

Parken
Wenn ein Fahrzeug nicht nur kurzfristig anhält, sondern länger steht, spricht man vom Parken. Gemäß StVO bedeutet Parken das „Stehenlassen eines Fahrzeugs über die Dauer von drei Minuten hinaus“. Dazu zählt auch das Warten, selbst wenn der Fahrzeugführer im Fahrzeug sitzt oder dieses jederzeit fortbewegen könnte.
Parken gemäß StVO
Die StVO bietet eine detaillierte Anleitung, wie und wo Fahrzeuge im öffentlichen Raum gehalten oder geparkt werden dürfen. Generell gilt: Ein Fahrzeug darf nicht den Verkehr behindern oder gefährden, und es sollte stets auf entsprechende Verkehrsschilder geachtet werden, die Parkverbote und Halteverbote regeln.

Unzulässiges Halten
Das Halten ist an verschiedenen Stellen unzulässig. Dazu gehören enge und unübersichtliche Straßenstellen, der Bereich von scharfen Kurven sowie auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen. Auch auf Bahnübergängen sollte man nicht halten. Besonders zu beachten ist, dass vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten das Halten ebenfalls verboten ist.
Unzulässiges Parken
Das Parken ist an verschiedenen Stellen nicht erlaubt. Dazu zählt das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu jeweils 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Wenn rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung ein Radweg baulich angelegt ist, verlängert sich dieser Abstand vor Kreuzungen und Einmündungen auf bis zu 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Zudem ist das Parken unzulässig, wenn es die Nutzung von gekennzeichneten Parkflächen behindert. Das Abstellen von Fahrzeugen vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist ebenfalls verboten. Abschließend sollte man beachten, dass das Parken vor Bordsteinabsenkungen ebenfalls untersagt ist
Parken am Straßenrand
Das Parken am Straßenrand ist in Deutschland weit verbreitet. Es ist jedoch wichtig, den Mindestabstand zu Kreuzungen, Einmündungen und Querstreifen zu wahren. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass genügend Platz für den fließenden Verkehr bleibt und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Beachten Sie folgende Regelungen:
- Das Fahrzeug muss in Fahrtrichtung und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden. Ausnahmen gelten in Einbahnstraßen, hier darf auch links geparkt werden.
- Es sollte genügend Abstand zu Kreuzungen und Einmündungen gehalten werden (in der Regel mindestens 5 Meter).
- Wenn Parkmarkierungen vorhanden sind, muss das Fahrzeug innerhalb dieser Markierungen stehen.
- Das Fahrzeug sollte nicht weiter als 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt stehen.

Parken auf Gehwegen gemäß StVO
Das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist untersagt, sofern keine entsprechenden Verkehrsschilder oder Bodenmarkierungen eine Ausnahme kennzeichnen. Dieses Verbot besteht selbst auf besonders weiten Gehsteigen. Selbst wenn nur zwei Räder eines Autos auf dem Bürgersteig stehen, ist dies unzulässig, egal wie viel Raum den Passanten bleibt. Bei Zuwiderhandlungen können Strafen ab 55 Euro erhoben werden.
Wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist
Das Parken auf dem Gehweg kann durch das Zeichen 315 (weißes P auf blauem Grund mit zusätzlichen Seitenstreifen) erlaubt sein. Dieses Zeichen kann auch zusammen mit einem Zusatzschild erscheinen, das weitere Einschränkungen oder Erlaubnisse enthält.
- Wenn ein solches Schild das Parken erlaubt, muss jedoch immer noch ein ausreichender Platz für Fußgänger gelassen werden – in der Regel mindestens 1,20 Meter.
- In einigen Gemeinden oder Stadtgebieten kann das Gehwegparken in bestimmten Zonen generell erlaubt sein, auch ohne Zeichen 315 (“Parken auf dem Gehweg”). Hierbei sollten lokale Regelungen und Beschilderungen beachtet werden.

Wann das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt ist
- Vor Grundstücksein- und -ausfahrten
- An Fußgängerüberwegen
- In Bereichen mit Bordsteinabsenkungen
- Wo es den Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Haltestellen oder anderen wichtigen Einrichtungen behindert.
Parken in Wohngebieten gemäß StVO
Das Parken auf der Straße in Wohngebieten erfordert besondere Rücksicht. Hier spielen Faktoren wie Nachtruhezeiten, Kinderspielzonen und eingeschränkte Parkzonen eine entscheidende Rolle. Es ist wichtig, Anwohnerparkplätze und lokale Beschilderungen zu beachten.

Es ist untersagt, vor Einfahrten zu Grundstücken zu parken, unabhängig davon, ob tatsächlich jemand behindert wird. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Zugang zum Grundstück jederzeit frei ist. Allerdings ist das Abstellen des Fahrzeugs vor der eigenen Einfahrt in der Regel erlaubt. Jedoch gibt es eine Ausnahme bei abgesenkten Bordsteinen. Diese Absenkungen erleichtern den Zugang etwa für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen. In solchen Fällen besteht auch für Grundstückseigentümer kein Sonderrecht zum Parken. Wer trotzdem vor einer Bordsteinabsenkung parkt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen.
Dauerparken nach StVO
Personen, die ihr Auto über längere Zeit an einem Ort stehen lassen, ohne es zu versetzen, werden oft als Dauerparker bezeichnet. Interessanterweise gibt die StVO oder andere verkehrsrechtliche Regelungen keine genaue Definition oder einen festen Zeitraum für das Dauerparken vor.
Um zu klären, ob das Dauerparken auf einem öffentlichen Parkplatz erlaubt ist, muss man sich die allgemeinen Bestimmungen zum Parken und Halten ansehen. Auch der § 12 StVO legt für Autos keine explizite zeitliche Parkbeschränkung fest.
Das bedeutet, dass das Langzeitparken in Wohngebieten oder an öffentlichen Wegen im Grunde genommen erlaubt ist, solange keine speziellen Parkverbote gelten oder eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt wurde.
Wenn Sie jedoch planen, Ihr Auto über einen längeren Zeitraum stehen zu lassen, sollten Sie sicherstellen, dass:
- das Auto korrekt angemeldet ist,
- die TÜV-Plakette aktuell ist,
- das Nummernschild deutlich erkennbar ist, und
- alle Lichter und Beleuchtungen sauber sind.
Bußgelder und Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen die StVO, insbesondere das Parken im Parkverbot, können teuer werden. Bußgelder variieren je nach Schwere des Parkverstoßes und können bei wiederholten Vergehen deutlich durch Falschparken ansteigen. Welche Strafzettel und Bußgelder bei Missachtung drohen, können sie der Bußgeldtabelle entnehmen:
Verstoß
Bußgeld
Punkte
Parken an unübersichtlichen Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot
36 Euro
-
- mit Behinderung
55 Euro
-
- länger als eine Stunde
55 Euro
-
- länger als eine Stunde mit Behinderung
55 Euro
-
Parken auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen
55 Euro
-
- mit Behinderung
70 Euro
1
- länger als eine Stunde
70 Euro
1
- länger als eine Stunde mit Behinderung
80 Euro
1
- länger als eine Stunde mit Gefährdung
80 Euro
1
- länger als eine Stunde mit Sachbeschädigung
100 Euro
1
Parken an einer Engstelle mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen
100 Euro
1
Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt
55 Euro
-
- mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen
100 Euro
1
Parken auf einer Sperrfläche
25 Euro
-
- mit Behinderung
25 Euro
-
- länger als 15 Minuten
30 Euro
-
- länger als 15 Minuten mit Behinderung
35 Euro
-
Parken in zweiter Reihe
55 Euro
-
- mit Behinderung
80 Euro
1
- mit Gefährdung
90 Euro
1
- mit Sachbeschädigung
110 Euro
1
- länger als 15 Minuten
85 Euro
1
- länger als 15 Minuten mit Behinderung
90 Euro
1
Unzulässiges Parken in einer verkehrsberuhigten Zone
10 Euro
-
- mit Behinderung
15 Euro
-
- länger als drei Stunden
20 Euro
-
- länger als drei Stunden mit Behinderung
30 Euro
-
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel
10 Euro
-
- mit Behinderung
15 Euro
-
- länger als drei Stunden
20 Euro
-
- länger als drei Stunden mit Behinderung
30 Euro
-
Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein bzw. Überschreitung der Parkdauer
-
- um 30 Minuten
20 Euro
-
- um eine Stunde
25 Euro
-
- um zwei Stunden
30 Euro
-
- um drei Stunden
35 Euro
-
- um mehr als drei Stunden
40 Euro
-
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz
55 Euro
-
Nicht platzsparend parken
10 Euro
-
Parklückendiebstahl
10 Euro
-
Parken in einem Fußgängerbereich
55 Euro
-
- mit Behinderung
70 Euro
-
- länger als drei Stunden
70 Euro
-
Versperren des Abfahrtsweges eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges
20 Euro
-
Unberechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannenbucht
25 Euro
-
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen
30 Euro
-
Parken eines Anhängers ohne Zugfahrzeug (länger als zwei Wochen)
20 Euro
-
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
55 Euro
-
- mit Behinderung
70 Euro
1
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
70 Euro
1
Parken an Stellen, an denen das Halten verboten ist
25 Euro
-
- mit Behinderung
40 Euro
-
- länger als eine Stunde
40 Euro
-
- länger als eine Stunde mit Behinderung
50 Euro
-
Unberechtigtes Parken an Haltestellen und auf Bussonderfahrstreifen
55 Euro
-
- mit Behinderung
70 Euro
-
- mit Gefährdung
80 Euro
-
- mit Sachbeschädigung
100 Euro
-
- länger als drei Stunden
70 Euro
-
- länger als drei Stunden mit Behinderung
80 Euro
-
- länger als drei Stunden mit Gefährdung
80 Euro
-
- länger als drei Stunden mit Sachbeschädigung
100 Euro
-
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge
55 Euro
-
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge
55 Euro
-
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen
40 Euro
-
- mit Sachbeschädigung
50 Euro
-
10 Tipps für richtiges Parken
Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum kann mitunter eine Herausforderung sein. Um sicherzustellen, dass Sie kein Falschparken riskieren und dabei sich und andere nicht gefährden, sollten Sie die folgenden praktischen Hinweise und Tipps beachten:
Indem Sie diese Tipps beherzigen, tragen Sie zu einem geordneten Verkehrsraum bei und vermeiden mögliche Strafzettel und Unannehmlichkeiten. Darüber hinaus sorgen Sie dafür, dass alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Fußgänger, sicher und ungestört ihren Weg fortsetzen können.
Fazit
Die StVO ist das Rückgrat des geordneten Straßenverkehrs in Deutschland. Ein tiefgehendes Verständnis der Parkregeln ist entscheidend für eine sichere und stressfreie Fahrt. Durch die Beachtung der Verkehrsregeln tragen alle Verkehrsteilnehmer zu einem harmonischen Miteinander bei.

KLAUS Multiparking GmbH
Hermann-Krum-Straße 2
88319 Aitrach