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Parken nach STVO: Regeln, Tipps & Bußgelder
Ein Beitrag von: KLAUS Multiparking

Inhaltsverzeichnis
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das zentrale Regelwerk für das Verhalten im Straßenverkehr in Deutschland, einschließlich der Vorschriften zum Parken. Das richtige Verständnis der Parkvorschriften, insbesondere bezüglich des Parkens am Straßenrand und auf Gehwegen, sowie das Unterscheiden zwischen Halten und Parken, ist unerlässlich. Diese Parkregeln gewährleisten ein sicheres und geordnetes Parken und tragen zu einem reibungslosen Verkehrsfluss bei, vor allem in Wohngebieten.
Unterschied zwischen Halten und Parken laut StVO
Während „halten“ lediglich das kurzzeitige Anhalten eines Fahrzeugs bezeichnet (maximal 3 Minuten), bedeutet „parken“, dass ein Fahrzeug länger als diese Zeit steht.
Halten und parken haben laut StVO unterschiedliche Regelungen und erfordern unterschiedliche Vorsichtsmaßnahmen.
Halten ist erlaubt, sofern es nicht ausdrücklich verboten ist, zum Beispiel durch ein Halteverbotsschild. Auch ein kurzes Anhalten, ohne dass jemand aussteigt oder Güter be- oder entladen werden, wird als Halten betrachtet, sofern es nicht länger als drei Minuten dauert.
Parken gemäß StVO
Die StVO bietet eine detaillierte Anleitung, wie und wo Fahrzeuge im öffentlichen Raum gehalten oder geparkt werden dürfen. Generell gilt: Ein Fahrzeug darf nicht den Verkehr behindern oder gefährden, und es sollte stets auf entsprechende Verkehrsschilder geachtet werden, die Parkverbote und Halteverbote regeln.

Unzulässiges Halten
Das Halten ist an verschiedenen Stellen unzulässig. Dazu gehören enge und unübersichtliche Straßenstellen, der Bereich von scharfen Kurven sowie auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen. Auch auf Bahnübergängen sollte man nicht halten. Besonders zu beachten ist, dass vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten das Halten ebenfalls verboten ist.
Unzulässiges Parken
Das Parken ist an verschiedenen Stellen nicht erlaubt. Dazu zählt das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu jeweils 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Wenn rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung ein Radweg baulich angelegt ist, verlängert sich dieser Abstand vor Kreuzungen und Einmündungen auf bis zu 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Zudem ist das Parken unzulässig, wenn es die Nutzung von gekennzeichneten Parkflächen behindert. Das Abstellen von Fahrzeugen vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist ebenfalls verboten. Abschließend sollte man beachten, dass das Parken vor Bordsteinabsenkungen ebenfalls untersagt ist
Parken am Straßenrand
Das Parken am Straßenrand ist in Deutschland weit verbreitet. Es ist jedoch wichtig, den Mindestabstand zu Kreuzungen, Einmündungen und Querstreifen zu wahren. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass genügend Platz für den fließenden Verkehr bleibt und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Beachten Sie folgende Regelungen:
- Das Fahrzeug muss in Fahrtrichtung und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden. Ausnahmen gelten in Einbahnstraßen, hier darf auch links geparkt werden.
- Es sollte genügend Abstand zu Kreuzungen und Einmündungen gehalten werden (in der Regel mindestens 5 Meter).
- Wenn Parkmarkierungen vorhanden sind, muss das Fahrzeug innerhalb dieser Markierungen stehen.
- Das Fahrzeug sollte nicht weiter als 50 Zentimeter vom Fahrbahnrand entfernt stehen.

Parken auf Gehwegen gemäß StVO
Das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist untersagt, sofern keine entsprechenden Verkehrsschilder oder Bodenmarkierungen eine Ausnahme kennzeichnen. Dieses Verbot besteht selbst auf besonders weiten Gehsteigen. Selbst wenn nur zwei Räder eines Autos auf dem Bürgersteig stehen, ist dies unzulässig, egal wie viel Raum den Passanten bleibt. Bei Zuwiderhandlungen können Strafen ab 55 Euro erhoben werden.
Wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist
Das Parken auf dem Gehweg kann durch das Zeichen 315 (weißes P auf blauem Grund mit zusätzlichen Seitenstreifen) erlaubt sein. Dieses Zeichen kann auch zusammen mit einem Zusatzschild erscheinen, das weitere Einschränkungen oder Erlaubnisse enthält.
- Wenn ein solches Schild das Parken erlaubt, muss jedoch immer noch ein ausreichender Platz für Fußgänger gelassen werden – in der Regel mindestens 1,20 Meter.
- In einigen Gemeinden oder Stadtgebieten kann das Gehwegparken in bestimmten Zonen generell erlaubt sein, auch ohne Zeichen 315 („Parken auf dem Gehweg“). Hierbei sollten lokale Regelungen und Beschilderungen beachtet werden.

Wann das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt ist
- Vor Grundstücksein- und -ausfahrten
- An Fußgängerüberwegen
- In Bereichen mit Bordsteinabsenkungen
- Wo es den Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Haltestellen oder anderen wichtigen Einrichtungen behindert.
Parken in Wohngebieten gemäß StVO
Das Parken auf der Straße in Wohngebieten erfordert besondere Rücksicht. Hier spielen Faktoren wie Nachtruhezeiten, Kinderspielzonen und eingeschränkte Parkzonen eine entscheidende Rolle. Es ist wichtig, Anwohnerparkplätze und lokale Beschilderungen zu beachten.

Es ist untersagt, vor Einfahrten zu Grundstücken zu parken, unabhängig davon, ob tatsächlich jemand behindert wird. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Zugang zum Grundstück jederzeit frei ist. Allerdings ist das Abstellen des Fahrzeugs vor der eigenen Einfahrt in der Regel erlaubt. Jedoch gibt es eine Ausnahme bei abgesenkten Bordsteinen. Diese Absenkungen erleichtern den Zugang, etwa für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen. In solchen Fällen besteht auch für Grundstückseigentümer kein Sonderrecht zum Parken. Wer trotzdem vor einer Bordsteinabsenkung parkt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen.
Dauerparken nach StVO
Personen, die ihr Auto über längere Zeit an einem Ort stehen lassen, ohne es zu versetzen, werden oft als Dauerparker bezeichnet. Interessanterweise gibt die StVO oder andere verkehrsrechtliche Regelungen keine genaue Definition oder einen festen Zeitraum für das Dauerparken vor.
Um zu klären, ob das Dauerparken auf einem öffentlichen Parkplatz erlaubt ist, muss man sich die allgemeinen Bestimmungen zum Parken und Halten ansehen. Auch der § 12 StVO legt für Autos keine explizite zeitliche Parkbeschränkung fest.
Das bedeutet, dass das Langzeitparken in Wohngebieten oder an öffentlichen Wegen im Grunde genommen erlaubt ist, solange keine speziellen Parkverbote gelten oder eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt wurde.
Wenn Sie jedoch planen, Ihr Auto über einen längeren Zeitraum stehen zu lassen, sollten Sie sicherstellen, dass:
- das Auto korrekt angemeldet ist,
- die TÜV-Plakette aktuell ist,
- das Nummernschild deutlich erkennbar ist, und
- alle Lichter und Beleuchtungen sauber sind.
Bußgelder und Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen die StVO, insbesondere das Parken im Parkverbot, können teuer werden. Bußgelder variieren je nach Schwere des Parkverstoßes und können bei wiederholten Vergehen deutlich durch Falschparken ansteigen. Welche Strafzettel und Bußgelder bei Missachtung drohen, können sie der Bußgeldtabelle entnehmen:
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Parken an unübersichtlichen Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot | 36 Euro | - |
- mit Behinderung | 55 Euro | - |
- länger als eine Stunde | 55 Euro | - |
- länger als eine Stunde mit Behinderung | 55 Euro | - |
Parken auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen | 55 Euro | - |
- mit Behinderung | 70 Euro | 1 |
- länger als eine Stunde | 70 Euro | 1 |
- länger als eine Stunde mit Behinderung | 80 Euro | 1 |
- länger als eine Stunde mit Gefährdung | 80 Euro | 1 |
- länger als eine Stunde mit Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 |
Parken an einer Engstelle mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 Euro | 1 |
Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 Euro | - |
- mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 Euro | 1 |
Parken auf einer Sperrfläche | 25 Euro | - |
- mit Behinderung | 25 Euro | - |
- länger als 15 Minuten | 30 Euro | - |
- länger als 15 Minuten mit Behinderung | 35 Euro | - |
Parken in zweiter Reihe | 55 Euro | - |
- mit Behinderung | 80 Euro | 1 |
- mit Gefährdung | 90 Euro | 1 |
- mit Sachbeschädigung | 110 Euro | 1 |
- länger als 15 Minuten | 85 Euro | 1 |
- länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 Euro | 1 |
Unzulässiges Parken in einer verkehrsberuhigten Zone | 10 Euro | - |
- mit Behinderung | 15 Euro | - |
- länger als drei Stunden | 20 Euro | - |
- länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 Euro | - |
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel | 10 Euro | - |
- mit Behinderung | 15 Euro | - |
- länger als drei Stunden | 20 Euro | - |
- länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 Euro | - |
Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein bzw. Überschreitung der Parkdauer | 20 bis 40 Euro | - |
- um 30 Minuten | 20 Euro | - |
- um eine Stunde | 25 Euro | - |
- um zwei Stunden | 30 Euro | - |
- um drei Stunden | 35 Euro | - |
- um mehr als drei Stunden | 40 Euro | - |
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz | 55 Euro | - |
Nicht platzsparend parken | 10 Euro | - |
Parklückendiebstahl | 10 Euro | - |
Parken in einem Fußgängerbereich | 55 Euro | - |
- mit Behinderung | 70 Euro | - |
- länger als drei Stunden | 70 Euro | - |
Versperren des Abfahrtsweges eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges | 20 Euro | - |
Unberechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 25 Euro | - |
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen | 30 Euro | - |
Parken eines Anhängers ohne Zugfahrzeug (länger als zwei Wochen) | 20 Euro | - |
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 55 Euro | - |
- mit Behinderung | 70 Euro | 1 |
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen | 70 Euro | 1 |
Parken an Stellen, an denen das Halten verboten ist | 25 Euro | - |
- mit Behinderung | 40 Euro | - |
- länger als eine Stunde | 40 Euro | - |
- länger als eine Stunde mit Behinderung | 50 Euro | - |
Unberechtigtes Parken an Haltestellen und auf Bussonderfahrstreifen | 55 Euro | - |
- mit Behinderung | 70 Euro | - |
- mit Gefährdung | 80 Euro | - |
- mit Sachbeschädigung | 100 Euro | - |
- länger als drei Stunden | 70 Euro | - |
- länger als drei Stunden mit Behinderung | 80 Euro | - |
- länger als drei Stunden mit Gefährdung | 80 Euro | - |
- länger als drei Stunden mit Sachbeschädigung | 100 Euro | - |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge | 55 Euro | - |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge | 55 Euro | - |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen | 40 Euro | - |
- mit Sachbeschädigung | 50 Euro | - |
10 Tipps für richtiges Parken
Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum kann mitunter eine Herausforderung sein. Um sicherzustellen, dass Sie kein Falschparken riskieren und dabei sich und andere nicht gefährden, sollten Sie die folgenden praktischen Hinweise und Tipps beachten:
Indem Sie diese Tipps beherzigen, tragen Sie zu einem geordneten Verkehrsraum bei und vermeiden mögliche Strafzettel und Unannehmlichkeiten. Darüber hinaus sorgen Sie dafür, dass alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Fußgänger, sicher und ungestört ihren Weg fortsetzen können.
Fazit
Die StVO ist das Rückgrat des geordneten Straßenverkehrs in Deutschland. Ein tiefgehendes Verständnis der Parkregeln ist entscheidend für eine sichere und stressfreie Fahrt. Durch die Beachtung der Verkehrsregeln tragen alle Verkehrsteilnehmer zu einem harmonischen Miteinander bei.
Für den Inhalt dieses Artikels ist verantwortlich:

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