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Parken nach STVO: Regeln, Tipps & Bußgelder

Ein Beitrag von:  KLAUS Multiparking

Alles, was Sie über das Parken nach der STVO wissen müssen: Von der korrekten Platzierung am Straßenrand bis zu den Bußgeldern bei Parkverstößen.
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Inhaltsverzeichnis

  • Unterschied zwischen Halten und Parken laut StVO
  • Parken gemäß StVO
  • Parken am Straßenrand
  • Parken auf Gehwegen gemäß StVO
  • Parken in Wohngebieten gemäß StVO
  • Dauerparken nach StVO
  • Bußgelder und Strafen bei Verstößen
  • 10 Tipps für richtiges Parken
  • Fazit
  • Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das zentrale Regelwerk für das Verhalten im Straßenverkehr in Deutschland, einschließlich der Vorschriften zum Parken. Das richtige Verständnis der Parkvorschriften, insbesondere bezüglich des Parkens am Straßenrand und auf Gehwegen, sowie das Unterscheiden zwischen Halten und Parken, ist unerlässlich. Diese Parkregeln gewährleisten ein sicheres und geordnetes Parken und tragen zu einem reibungslosen Verkehrsfluss bei, vor allem in Wohngebieten.

    Unterschied zwischen Halten und Parken laut StVO

    Während „halten“ lediglich das kurzzeitige Anhalten eines Fahrzeugs bezeichnet (maximal 3 Minuten), bedeutet „parken“, dass ein Fahrzeug länger als diese Zeit steht.

    Wichtig

    Halten und parken haben laut StVO unterschiedliche Regelungen und erfordern unterschiedliche Vorsichtsmaßnahmen.

    Halten ist erlaubt, sofern es nicht ausdrücklich verboten ist, zum Beispiel durch ein Halteverbotsschild. Auch ein kurzes Anhalten, ohne dass jemand aussteigt oder Güter be- oder entladen werden, wird als Halten betrachtet, sofern es nicht länger als drei Minuten dauert.

    Parken gemäß StVO

    Die StVO bietet eine detaillierte Anleitung, wie und wo Fahrzeuge im öffentlichen Raum gehalten oder geparkt werden dürfen. Generell gilt: Ein Fahrzeug darf nicht den Verkehr behindern oder gefährden, und es sollte stets auf entsprechende Verkehrsschilder geachtet werden, die Parkverbote und Halteverbote regeln.

    Parkende Autos am Straßenrand unterliegen der StVO.
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    Parkende Autos am Straßenrand unterliegen der StVO. (Foto: Mungkhoodstudios' Images | Canva)

    Unzulässiges Halten

    Das Halten ist an verschiedenen Stellen unzulässig. Dazu gehören enge und unübersichtliche Straßenstellen, der Bereich von scharfen Kurven sowie auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen. Auch auf Bahnübergängen sollte man nicht halten. Besonders zu beachten ist, dass vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten das Halten ebenfalls verboten ist.

    Unzulässiges Parken

    Das Parken ist an verschiedenen Stellen nicht erlaubt. Dazu zählt das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu jeweils 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.

    Wenn rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung ein Radweg baulich angelegt ist, verlängert sich dieser Abstand vor Kreuzungen und Einmündungen auf bis zu 8 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Zudem ist das Parken unzulässig, wenn es die Nutzung von gekennzeichneten Parkflächen behindert. Das Abstellen von Fahrzeugen vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist ebenfalls verboten. Abschließend sollte man beachten, dass das Parken vor Bordsteinabsenkungen ebenfalls untersagt ist

    Parken am Straßenrand

    Das Parken am Straßenrand ist in Deutschland weit verbreitet. Es ist jedoch wichtig, den Mindestabstand zu Kreuzungen, Einmündungen und Querstreifen zu wahren. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass genügend Platz für den fließenden Verkehr bleibt und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Beachten Sie folgende Regelungen:

    • Das Fahrzeug muss in Fahrtrichtung und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden. Ausnahmen gelten in Einbahnstraßen, hier darf auch links geparkt werden.
    • Es sollte genügend Abstand zu Kreuzungen und Einmündungen gehalten werden (in der Regel mindestens 5 Meter).
    • Wenn Parkmarkierungen vorhanden sind, muss das Fahrzeug innerhalb dieser Markierungen stehen.
    • Das Fahrzeug sollte nicht weiter als 50 Zentimeter vom Fahrbahnrand entfernt stehen.
    Parkende Autos am Straßenrand sind oft zu sehen, aber es gibt Vorschriften, die es zu beachten gilt.
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    Parkende Autos am Straßenrand sind oft zu sehen, aber es gibt Vorschriften, die es zu beachten gilt. (Foto: vinhdav | Getty Images Pro)

    Parken auf Gehwegen gemäß StVO

    Das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist untersagt, sofern keine entsprechenden Verkehrsschilder oder Bodenmarkierungen eine Ausnahme kennzeichnen. Dieses Verbot besteht selbst auf besonders weiten Gehsteigen. Selbst wenn nur zwei Räder eines Autos auf dem Bürgersteig stehen, ist dies unzulässig, egal wie viel Raum den Passanten bleibt. Bei Zuwiderhandlungen können Strafen ab 55 Euro erhoben werden.

    Wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist

    Das Parken auf dem Gehweg kann durch das Zeichen 315 (weißes P auf blauem Grund mit zusätzlichen Seitenstreifen) erlaubt sein. Dieses Zeichen kann auch zusammen mit einem Zusatzschild erscheinen, das weitere Einschränkungen oder Erlaubnisse enthält.

    • Wenn ein solches Schild das Parken erlaubt, muss jedoch immer noch ein ausreichender Platz für Fußgänger gelassen werden – in der Regel mindestens 1,20 Meter.
    • In einigen Gemeinden oder Stadtgebieten kann das Gehwegparken in bestimmten Zonen generell erlaubt sein, auch ohne Zeichen 315 („Parken auf dem Gehweg“). Hierbei sollten lokale Regelungen und Beschilderungen beachtet werden.
    Parken nach STVO - Schild 315 Parken auf Gehwegen
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    Parken nach STVO - Schild 315 Parken auf Gehwegen (Foto: wakila | Getty Images Signature)

    Wann das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt ist

    • Vor Grundstücksein- und -ausfahrten
    • An Fußgängerüberwegen
    • In Bereichen mit Bordsteinabsenkungen
    • Wo es den Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Haltestellen oder anderen wichtigen Einrichtungen behindert.

    Parken in Wohngebieten gemäß StVO

    Das Parken auf der Straße in Wohngebieten erfordert besondere Rücksicht. Hier spielen Faktoren wie Nachtruhezeiten, Kinderspielzonen und eingeschränkte Parkzonen eine entscheidende Rolle. Es ist wichtig, Anwohnerparkplätze und lokale Beschilderungen zu beachten.

    Parken im Wohngebiet erfordert besondere Rücksicht.
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    Parken im Wohngebiet erfordert besondere Rücksicht. (Foto: vvoevale | Canva)

    Es ist untersagt, vor Einfahrten zu Grundstücken zu parken, unabhängig davon, ob tatsächlich jemand behindert wird. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Zugang zum Grundstück jederzeit frei ist. Allerdings ist das Abstellen des Fahrzeugs vor der eigenen Einfahrt in der Regel erlaubt. Jedoch gibt es eine Ausnahme bei abgesenkten Bordsteinen. Diese Absenkungen erleichtern den Zugang, etwa für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen. In solchen Fällen besteht auch für Grundstückseigentümer kein Sonderrecht zum Parken. Wer trotzdem vor einer Bordsteinabsenkung parkt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen.

    Dauerparken nach StVO

    Personen, die ihr Auto über längere Zeit an einem Ort stehen lassen, ohne es zu versetzen, werden oft als Dauerparker bezeichnet. Interessanterweise gibt die StVO oder andere verkehrsrechtliche Regelungen keine genaue Definition oder einen festen Zeitraum für das Dauerparken vor.

    Um zu klären, ob das Dauerparken auf einem öffentlichen Parkplatz erlaubt ist, muss man sich die allgemeinen Bestimmungen zum Parken und Halten ansehen. Auch der § 12 StVO legt für Autos keine explizite zeitliche Parkbeschränkung fest.

    Das bedeutet, dass das Langzeitparken in Wohngebieten oder an öffentlichen Wegen im Grunde genommen erlaubt ist, solange keine speziellen Parkverbote gelten oder eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt wurde.

    Wenn Sie jedoch planen, Ihr Auto über einen längeren Zeitraum stehen zu lassen, sollten Sie sicherstellen, dass:

    • das Auto korrekt angemeldet ist,
    • die TÜV-Plakette aktuell ist,
    • das Nummernschild deutlich erkennbar ist, und
    • alle Lichter und Beleuchtungen sauber sind.

    Bußgelder und Strafen bei Verstößen

    Verstöße gegen die StVO, insbesondere das Parken im Parkverbot, können teuer werden. Bußgelder variieren je nach Schwere des Parkverstoßes und können bei wiederholten Vergehen deutlich durch Falschparken ansteigen. Welche Strafzettel und Bußgelder bei Missachtung drohen, können sie der Bußgeldtabelle entnehmen:

    Verstoß Bußgeld Punkte
    Par­ken an un­über­­­sicht­li­chen Stra­ßen­­­­stel­len, in schar­fen Kur­ven, auf Fuß­­gän­­­ger­über­­­wegen, 5 Me­ter vor bzw. 10 Me­ter nach Licht­­­­zei­chen oder im Halte­­­ver­bot 36 Euro -
    - mit Be­hin­de­rung 55 Euro -
    - län­ger als ei­ne Stun­de 55 Euro -
    - län­ger als ei­ne Stun­de mit Be­hin­de­rung 55 Euro -
    Park­en auf Geh-, Rad- oder Rad­schnell­we­gen 55 Euro -
    - mit Be­hin­de­rung 70 Euro 1
    - län­ger als ei­ne Stun­de 70 Euro 1
    - län­ger als ei­ne Stun­de mit Be­hin­de­rung 80 Euro 1
    - län­ger als ei­ne Stun­de mit Gefährdung 80 Euro 1
    - län­ger als ei­ne Stun­de mit Sachbeschädigung 100 Euro 1
    Par­ken an ei­ner Eng­stel­le mit Be­hin­de­rung von Ret­tungs­fahr­zeu­gen 100 Euro 1
    Par­ken vor oder in einer Feuer­wehr­zu­fahrt 55 Euro -
    - mit Be­hin­de­rung von Ein­satz­fahr­zeu­gen 100 Euro 1
    Par­ken auf ei­ner Sperr­flä­che 25 Euro -
    - mit Behinderung 25 Euro -
    - länger als 15 Minuten 30 Euro -
    - länger als 15 Minuten mit Behinderung 35 Euro -
    Parken in zweiter Reihe 55 Euro -
    - mit Behinderung 80 Euro 1
    - mit Gefährdung 90 Euro 1
    - mit Sachbeschädigung 110 Euro 1
    - länger als 15 Minuten 85 Euro 1
    - länger als 15 Minuten mit Behinderung 90 Euro 1
    Un­zu­lässi­ges Par­ken in ei­ner ver­kehrs­be­ruhig­ten Zo­ne 10 Euro -
    - mit Behinderung 15 Euro -
    - länger als drei Stunden 20 Euro -
    - länger als drei Stunden mit Behinderung 30 Euro -
    Par­ken vor Grund­­­­stücks­ein- und -aus­­­fahr­ten, 5 Me­ter vor ei­ner Kreu­­zung oder Ein­mün­dung, im Be­reich von Taxi­­­­stän­den, vor und hin­ter Andreas­­­­kreuzen oder ü­ber ei­nem Schacht­­­deckel 10 Euro -
    - mit Behinderung 15 Euro -
    - länger als drei Stunden 20 Euro -
    - länger als drei Stunden mit Behinderung 30 Euro -
    Par­ken oh­ne Park­­­schei­be oder Park­­­schein bzw. Über­schrei­tung der Park­­­dau­er 20 bis 40 Euro -
    - um 30 Mi­nu­ten 20 Euro -
    - um eine Stunde 25 Euro -
    - um zwei Stunden 30 Euro -
    - um drei Stunden 35 Euro -
    - um mehr als drei Stunden 40 Euro -
    Par­ken auf ei­nem Schwer­be­hin­der­ten­park­platz 55 Euro -
    Nicht platz­spa­rend par­ken 10 Euro -
    Park­lü­cken­dieb­stahl 10 Euro -
    Par­ken in ei­nem Fuß­gän­ger­be­reich 55 Euro -
    - mit Behinderung 70 Euro -
    - länger als drei Stunden 70 Euro -
    Ver­sper­ren des Ab­fahrts­we­ges ei­nes an­de­ren Kfz durch das Par­ken oder Ab­stel­len Ihr­es Fahr­zeu­ges 20 Euro -
    Un­be­rech­tig­tes Par­ken in ei­ner Not­halte- oder Pan­nen­bucht 25 Euro -
    Par­ken in ei­nem ge­schüt­­z­ten Be­reich wäh­rend nicht zu­ge­las­­se­ner Zei­ten mit ei­nem Kfz über 7,5 Ton­nen oder ei­nem An­­­hän­ger über 2 Ton­nen 30 Euro -
    Par­ken ei­nes An­­­hän­gers oh­ne Zug­­­fahr­­zeug (län­ger als zwei Wo­chen) 20 Euro -
    Par­ken im Fahr­raum von Schie­nen­fahr­zeu­gen 55 Euro -
    - mit Be­hin­de­rung 70 Euro 1
    Par­ken auf Auto­­­­bah­nen oder Kraft­­­fahr­­­­stra­ßen 70 Euro 1
    Par­ken an Stel­len, an de­nen das Hal­ten ver­bo­ten ist 25 Euro -
    - mit Be­hin­de­rung 40 Euro -
    - länger als eine Stunde 40 Euro -
    - länger als eine Stunde mit Behinderung 50 Euro -
    Un­be­rech­tig­tes Par­ken an Halt­e­stel­len und auf Bus­­sonder­­fahr­strei­fen 55 Euro -
    - mit Be­hin­de­rung 70 Euro -
    - mit Gefährdung 80 Euro -
    - mit Sachbeschädigung 100 Euro -
    - län­ger als drei Stun­den 70 Euro -
    - län­ger als drei Stun­den mit Be­hin­de­rung 80 Euro -
    - län­ger als drei Stun­den mit Gefährdung 80 Euro -
    - län­ger als drei Stun­den mit Sachbeschädigung 100 Euro -
    Un­be­rech­tig­tes Par­ken auf ei­nem Park­­platz für E-Fahr­­zeuge 55 Euro -
    Un­be­rech­tig­tes Par­ken auf ei­nem Park­­platz für Car­sha­ring-Fahr­­zeu­ge 55 Euro -
    Ge­fähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer beim Ein- oder Aus­stei­gen 40 Euro -
    - mit Sach­be­schä­di­gung 50 Euro -

    10 Tipps für richtiges Parken

    Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum kann mitunter eine Herausforderung sein. Um sicherzustellen, dass Sie kein Falschparken riskieren und dabei sich und andere nicht gefährden, sollten Sie die folgenden praktischen Hinweise und Tipps beachten:

    Indem Sie diese Tipps beherzigen, tragen Sie zu einem geordneten Verkehrsraum bei und vermeiden mögliche Strafzettel und Unannehmlichkeiten. Darüber hinaus sorgen Sie dafür, dass alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Fußgänger, sicher und ungestört ihren Weg fortsetzen können.

    Fazit

    Die StVO ist das Rückgrat des geordneten Straßenverkehrs in Deutschland. Ein tiefgehendes Verständnis der Parkregeln ist entscheidend für eine sichere und stressfreie Fahrt. Durch die Beachtung der Verkehrsregeln tragen alle Verkehrsteilnehmer zu einem harmonischen Miteinander bei.

    Für den Inhalt dieses Artikels ist verantwortlich:

    KLAUS Multiparking GmbH
    Hermann-Krum-Straße 2
    88319 Aitrach