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Recht

Räumpflicht Schnee: Bis 7 Uhr muss geräumt sein

Ein Beitrag von:  BAUEN & WOHNEN

Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen bei Unfällen durch unzureichend geräumte Wege.
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Die Stadtverwaltung nimmt die winterliche Wetterlage erneut zum Anlass, alle Hauseigentümer auf ihre Pflichten im Winterdienst hinzuweisen. Die meisten Bürgerinnen und Bürger räumen die Gehwege täglich, wenn nötig sogar mehrmals, heißt es in einer Pressemitteilung. Doch an etlichen Stellen im Stadtgebiet kümmern sich die Anlieger nicht ausreichend. Wenn Passanten stürzen, kann das teuer werden.

Denn neben einem möglichen Bußgeld wegen Verstoßes gegen die städtische Streupflichtsatzung kommen möglicherweise hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf Anlieger zu, die die Räum- und Streupflicht missachten.

So sind laut Stadtverwaltung die Regeln:

Uhrzeiten der Räumpflicht

Uhrzeiten der Räumpflicht

Gehwege oder Fahrbahnränder sind werktags ab 7 Uhr bis 20 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten. An Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr, ebenfalls bis 20 Uhr.

Wo ist zu räumen?

Wo ist zu räumen?

Gehwege sind entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze oder, wenn kein Gehweg vorhanden, ein Streifen entlang des Fahrbahnrandes auf einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen. Auf gemeinsam genutzten Geh-/ Radwegen ist ein 1,5 Meter und im Bereich von Fußgängerzonen ein zwei Meter breiter Streifen von Schnee und Eis freizuhalten.

Streumaterial

Streumaterial

Als Streumaterial darf nur in Ausnahmesituationen Streusalz verwendet werden. Im Normalfall ist abstumpfendes Streumaterial, vorzugsweise Splitt zu benutzen. Haushaltsübliche Mengen an Splitt können den von der Stadt aufgestellten Splittbehältern entnommen werden.