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Warmwasser muss es rund um die Uhr geben

Politik / Lesedauer: 3 min

Mieter können bei zeitlichen Einschränkungen Miete mindern
Veröffentlicht:12.07.2022, 17:55

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Eine Wohnungsbaugenossenschaft in Sachsen machte vor ein paar Tagen damit Schlagzeilen: Per Aushang hatte sie ihren Mietern angekündigt, dass es nur noch zu bestimmten Zeiten warmes Wasser gebe – werktags von vier bis acht Uhr, von elf bis 13 Uhr und zwischen fünf und neun Uhr am Abend. Die Mieter sollten so auf Energieeinsparungen vorbereitet werden, die wegen der hohen Preise im nächsten Jahr notwendig sein könnten. Trotz der erklärten guten Absicht des Vermieters fragten sich viele: Dürfen die das so einfach?

„Nein“, sagt der Deutsche Mieterbund. Die Mieter seien durch das Mietrecht vor solch einseitigen Aktionen der Vermieter geschützt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 135, Absatz 1, Satz 2) heißt es, die Mietsache sei „dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“.

Das müssen Mieter bei Minderung beachten

Zu diesem vertragsgemäßen Gebrauch gehöre auch warmes Wasser rund um die Uhr, erklärt Jutta Hartmann , Pressesprecherin des Deutschen Mieterbunds. Wenn der Vermieter die Warmwasserzeiten einschränkt, ist dies folglich ein Mangel, auf den der Mieter mit einer Mietminderung reagieren kann.

Auf keinen Fall sollten Mieter zu viel mindern, sonst kann ihnen gekündigt werden.

Doch wie funktioniert das in der Praxis? Was sollte der Mieter dabei beachten? An erster Stelle stehe normalerweise die Informationspflicht, sagt Hartmann. Ein Mieter müsse den Vermieter grundsätzlich über einen Mangel informieren. Im Falle von Warmwassereinschränkungen, die von der Wohnungsbaugenossenschaft angekündigt wurden, könne diese Pflicht allerdings entfallen.

Etwas aufwändiger ist eine Antwort auf die Frage, um wie viel Prozent gemindert werden kann im Falle eines reduzierten Warmwasserangebots. Eine Liste mit pauschalen Sätzen gibt es dazu nicht, aber die Mieter können sich an einem Urteil des Amtsgerichts Köln orientieren.

Darin wird eine Mietminderung um 7,5 Prozent für zulässig erklärt, wenn nachts kein warmes Wasser zur Verfügung steht. „Auf keinen Fall sollten Mieter zu viel mindern, sonst kann ihnen gekündigt werden“, warnt Hartmann. Acht bis zehn Prozent bei Warmwassereinschränkungen auch am Tag seien aber realistisch. Rechtlich zulässig sind Warmwasser-Rationierungen im Übrigen nur, wenn der Vermieter seine Mieter vorher gefragt hätte – und alle zugestimmt hätten.

Mieterbund empfiehlt Rücklagen zu bilden

Viele Mieter denken unterdessen bereits mit Grauen an die kommende Nebenkostenabrechnung – die steigenden Energiepreise schlagen voll durch. Um absehbare Nachzahlungen zu verringern, hat deshalb eine Wohnungsbaugesellschaft in Berlin die Vorauszahlungen zwischen 60 (Fernwärme) und 100 Prozent (Gas oder Erdöl) erhöht.

Der Deutsche Mieterbund sieht darin allerdings nicht den Königsweg, um Mieter auf höhere Kosten vorzubereiten. „Wir empfehlen, selbst Rücklagen zu bilden“, sagt Mieterbund-Sprecherin Jutta Hartmann. Vorauszahlungen würden rechtlich wie die Miete behandelt. Wenn der Mieter sie nicht pünktlich in vollem Umfang bezahlen kann, hat der Vermieter einen Kündigungsgrund.