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Beschwerde

Verfassungsgericht lehnt Beschwerden gegen Masern-Impfpflicht ab

Politik / Lesedauer: 2 min

Alle reden über Corona - dabei ist eine Impfung auch bei anderen Krankheiten wichtig. Seit 2020 gibt es eine Masern-Impfpflicht. Aber ist die verfassungsgemäß? Heute ist das Urteil in Karlsruhe gefallen.
Veröffentlicht:18.08.2022, 04:27

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Die vor rund zweieinhalb Jahren eingeführte Masern-Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder bleibt in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere Klagen betroffener Familien zurück, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag mitteilten. Die Grundrechtseingriffe seien nicht unerheblich, aber derzeit zumutbar. «Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.» (Az. 1 BvR 469/20 u.a.)

Die Impfpflicht soll dazu beitragen, die Masern eines Tages ganz auszurotten. Experten gehen davon aus, dass das hochansteckende Virus erst dann keine Chance mehr hat, wenn flächendeckend mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Das ist noch nicht erreicht.

Kita nur noch mit Impfung

Im Fokus stehen vor allem Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen. Seit 1. März 2020 dürfen Kitas Kinder ab einem Jahr nur noch aufnehmen, wenn sie geimpft sind oder schon die Masern hatten. Bei Tagesmüttern gelten dieselben Regeln. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Von der Schule wird wegen der Schulpflicht zwar kein Kind ausgeschlossen. Den Eltern drohen aber Bußgelder von bis zu 2500 Euro.

Die vier Elternpaare mit ungeimpftem Kleinkind hatten geklagt, weil sie darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht sehen.

Experten warnen vor dem Trugschluss, die Masern seien nur eine harmlose Kinderkrankheit. Es kann zu Komplikationen kommen, und das Immunsystem bleibt für längere Zeit geschwächt. Eine seltene Spätfolge ist eine Gehirnentzündung, die fast immer tödlich endet. Eine möglichst hohe Impfquote schützt auch Menschen, die nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder Schwangere.

Impfpflicht gilt auch in Flüchtlingsunterkünften

Die Impfpflicht gilt auch noch in anderen Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, etwa in Flüchtlingsunterkünften. Umfasst sind auch die Beschäftigten, also zum Beispiel Lehrerinnen und Erzieher. Das Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen muss ebenfalls gegen die Masern geimpft oder immun sein.

Ausgenommen sind alle, die vor 1971 geboren sind. Bei den Älteren geht man davon aus, dass sie höchstwahrscheinlich sowieso einmal die Masern hatten. Denn die Impfung wird in der Bundesrepublik erst seit 1974 empfohlen. In der DDR war sie seit 1970 für Kinder Pflicht.

Seit März gibt es in Deutschland außerdem eine Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Diese hatte das Verfassungsgericht noch im Frühjahr überprüft und ebenfalls gebilligt.