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Sonntagssemmel

Ist die Sonntagssemmel illegal? Streit landet vor Gericht

München / Lesedauer: 3 min

Das Sonntagsfrühstück wäre keins ohne frische Semmeln. Dabei weiß kaum jemand, dass die ein oder andere Sonntagssemmel illegal ist. Jetzt beschäftigt sich ein Gericht mit den verbotenen Backwaren.
Veröffentlicht:13.12.2018, 08:42

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Wann ist die Sonntagssemmel eine schlichte Semmel - und wann ist sie illegal? Diese Frage beschäftigt am Donnerstag (10.00 Uhr) das Oberlandesgericht (OLG) München . Wann darf eine Bäckerei am Sonntag Semmeln verkaufen? Und muss zwangsläufig eine Scheibe Käse darauf liegen?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht München II hatte die Klage abgewiesen.

Der Vorwurf lautete: illegaler Backwarenverkauf in mehreren Fällen. Testkäufer — wohl von der Konkurrenz angeheuert — hatten unter anderem an einem Sonntag im Februar 2016 um 11.12 Uhr Stangenbrot, Römer-Semmeln und Vollkornsemmeln gekauft und um 15.46 Uhr nochmal.

Das Problem dabei: Laut Ladenschlussgesetz des Bundes, das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat, dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. Im Großteil der anderen Bundesländer sind es fünf Stunden. In welchem Zeitraum die Bäckereien öffnen dürfen, ist von Kommune zu Kommune verschieden.

Bäcker darf nur drei Stunden öffnen

Dass sich nicht jeder Bäcker an die Stunden-Regelung hält, weiß Andreas Ottofülling , Sprecher der klagenden Wettbewerbszentrale in München. „Aber es gibt auch immer welche, die bei Rot über die Ampel fahren. Das darf man auch nicht.“ Für die Zentrale geht es um mehr als nur einen Einzelfall. „Wir haben hier ein Thema, das wir grundsätzlich klären wollen.“

Denn auch wenn die drei Stunden für Bayern oder die fünf Stunden im Großteil der Republik in den jeweiligen Gesetzestexten eigentlich eindeutig klingen — es gibt Schlupflöcher.

Ist die nackte Semmel eine zubereitete Speise?

Bäckereien können das Verkaufsverbot umgehen, wenn sie auch ein Café betreiben. Denn dann fallen sie unter das Gastronomiegesetz. „Sobald ich einen Stehtisch aufbaue und Kaffee ausschenke, falle ich darunter“, sagt der Geschäftsführer des Landes-Innungsverbandes für das bayerische Bäckerhandwerk, Christopher Kruse .

Aber auch in dem Fall dürfen die Bäckereien nur „zubereitete Speisen“ verkaufen. Was genau „zubereitete Speisen“ sind, definiert das Gesetz aber nicht. „Niemand bietet in seiner Gastronomie einen Laib Brot auf dem Porzellanteller an oder zwölf Semmeln ohne irgendwas anderes“, sagt Kruse. Gesetzlich definiert ist das Ganze aber nicht.

„Ist die nackte Semmel eine zubereitete Speise?“, fragt Ottofülling. Oder muss sie wenigstens belegt sein? „Hier geht es um grundsätzliche Rechtsfragen, die mal geklärt werden müssen“, sagt er. Die Zentrale will bis vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Auch die Bäckerinnung hofft auf bundesweite Rechtsklarheit. „Das ist auf jeden Fall ein Thema im gesamten deutschen Bäckerhandwerk“, sagt Kruse. „Es kann ja nicht sein, dass der eine meint, die Vorschrift richtig auszulegen und sich daran hält — und der Kollege macht es anderes und dann am Sonntag ein Riesen-Geschäft.“

Man müsse immer auch die Frage stellen, ob der Beruf für junge Nachwuchs-Bäcker attraktiv ist, wenn klar ist, dass der Sonntag kein Familientag sein kann. Für große Ketten sei das leichter zu bewerkstelligen — für kleine Familienunternehmen ein Problem. Die drei oder fünf Stunden am Sonntag seien schon ein „hart errungener Kompromiss“.

Trotzdem geht an einer weiteren rechtlichen Klarstellung für Kruse kein Weg vorbei. „Das große Problem ist: Eine Verkäuferin am Bäckerei-Tresen, die nicht Jura studiert hat, kann einem Kunden, der nicht Jura studiert hat, nicht erklären, warum der jetzt kein Baguette kaufen darf.“