StartseiteRegionalBaden-WürttembergDiese neuen Corona-Regeln gelten ab heute im Südwesten

Südwesten

Diese neuen Corona-Regeln gelten ab heute im Südwesten

Friedrichshafen / Lesedauer: 5 min

Die Landesregierung verlängert die Corona-Maßnahmen bis zum 20. Dezember. Das sind die wichtigsten Änderungen ab 1. Dezember. Haushalte ab fünf Personen haben künftig wenig Spielraum.
Veröffentlicht:30.11.2020, 13:49

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Der seit 1. November 2020 geltende Teil-Lockdown hat die Ausbreitung des Coronavirus im Bund sowie in Baden-Württemberg nicht wie geplant gebremst.

Deshalb haben die Regierungschefs der Bundesländer und die Kanzlerin am 25. November die Verlängerung der Maßnahmen sowie weitergehende Schutzmaßnahmen vereinbart.

Bislang war allerdings unklar, wie genau die Regeln in den einzelnen Bundesländern angepasst oder erweitert werden .

Seit 30. November gibt es dazu in Baden-Württemberg Klarheit. Die Landesregierung hat am Montagnachmittag über die ab 1. Dezember geltenden, neuen Regeln informiert. Sie bleiben vorerst bis 20. Dezember in Kraft.

Bereits Mitte Dezember wollen Bund und Länder die Lage dann erneut bewerten. Wie es dann weitergeht, hängt von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab. Ziel ist, die 7-Tage-Inzidenz landesweit wieder auf Werte unter 50 zu bekommen, um die Ausbreitung des Virus wieder unter Kontrolle zu bringen und einen Kollaps des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Wegen des hohen Infektionsgeschehens ist laut Landesregierung davon auszugehen, dass auch über den Jahreswechsel hinweg umfassende Beschränkungen beibehalten werden.

Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen ab Dienstag, 1. Dezember, im Überblick.

  • Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich

Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten t reffen. Davon ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Für sie gilt aber weiter die Beschränkung, dass sich maximal zwei Haushalte treffen dürfen. Treffen oder Feiern mit Kindern aus mehr als zwei Haushalten sind weiterhin nicht erlaubt.

Die Ausnahme für geradlinig Verwandte jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.

Besteht ein Haushalt aus fünf Personen , darf er ab sofort keinen Besuch mehr empfangen.

  • Maskenpflicht

Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen.

Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.

Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himme l, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, aber nicht in Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung. Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen sind von der Pflicht ausgenommen.

Außerdem gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie den zugehörigen Parkplätzen.

In den kommenden Wochen stellt die Landesregierung außerdem für Lehrkräfte, Pflegeeinrichtungen, die Impfzentren und Obdachlose mehrere zehn Millionen FFP2-Masken zur Verfügung.

Die Verteilung der Masken soll in Zusammenarbeit mit den kommunalen Landesverbänden erfolgen. Für die Lehrkräfte und das Personal an den Schulen versendet das Kultusministerium die Masken direkt an die Schulen.

  • Einzelhandel

Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern maximal ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Diese Beschränkung gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel.

An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen, Kinder bis 14 Jahren nicht eingerechnet. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen.

Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben . Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein.

Gegenüber der dpa hat die grün-schwarze Landesregierung angekündigt, dass die Lockerung nur vom 23. bis zum 27. Dezember gelten soll. An Silvester sollen sich nur fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen. Damit sind die Regeln in Baden-Württemberg schärfer als in vielen anderen Ländern.

Ähnlich wie in anderen Bundesländern dürfen in Baden-Württemberg Hotels über die Weihnachtstage öffnen.

Diese Regel gilt für Reisende, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind und ist auf den Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember 2020 beschränkt. Weiterhin nicht erlaubt sind in dieser Zeit Beherbergungen zu touristischen Zwecken (Urlaub, Städtereisen etc.).

Die Landesregierung plant die Weihnachtsferien auf den 19. Dezember vorzuziehen. Dies ist unabhängig von der Corona-Verordnung und wird in den kommenden Tagen final geklärt.

  • Dauer der Maßnahmen

Die Maßnahmen gelten zunächst nur bis zum 20. Dezember 2020. Bereits Mitte Dezember werden Bund und Länder die Lage bewerten und die nötigen Schlüsse ziehen. Wie es danach weitergeht, hängt von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab.

  • Was passiert in Kreisen mit außerordentlich starken Infektionsgeschehen?

Das Sozialministerium kann den Städten und Gemeinden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

Hierfür ist eine Grenze von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen angesetzt. Die genauen Maßnahmen werden derzeit noch festgelegt.