Solardachpflicht
Baden-Württemberg beschließt Verordnung zur Solardachpflicht – das gilt ab jetzt
Ravensburg / Lesedauer: 3 min

Im Mai kommt sie, die lange angekündigte Solardachpflicht in Baden-Württemberg. Im Januar gab es Kritik aus den Reihen der FDP an der Initiative, weil konkrete Vorgaben für die Häuslebauer und -besitzer fehlten. Mit einer nun im Kabinett beschlossenen Verordnung soll es Planungssicherheit geben.
Bauherren müssen ab dem 1. Mai die Solardachpflicht in Baden-Württemberg beachten
Konkret heißt das, dass die Solardachpflicht all diejenigen Bauherren berücksichtigen müssen, die ihre Baupläne oder ihren Bauantrag ab dem 1. Mai bei der zuständigen Behörde einreichen, ehe sie mit dem Bau beginnen. Darüber hinaus gilt bei grundlegenden Dachsanierungen ebenfalls eine Solardachpflicht – allerdings erst ab dem 1. Januar 2023. Eine entsprechende Änderung der bestehenden Verordnung hat das Kabinett beschlossen.
„Nur mit enormen und gemeinsamen Kraftanstrengungen wird es uns gelingen, die Klimakrise zu stoppen und uns aus der Abhängigkeit von Gas, Öl und Kohle zu lösen. Wie wichtig das ist, hat uns der brutale russische Angriff auf die Ukraine schmerzhaft vor Augen geführt“, sagte Umweltministerin Thekla Walker (Grüne) zur Begründung. Sonnenstrom nehme dabei eine bedeutende Rolle ein, betonte sie.
Mit dem Klimaschutzgesetz hat sich Baden-Württemberg das Ziel gesetzt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzieren der Treibhausgas-Emissionen zu leisten und zugleich zu einer nachhaltigen Energieversorgung beizutragen. Um die vorgegebene Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen bis 2040 zu erreichen, ist die Solardachpflicht laut Walker unabdingbar.
Nicht jeder Bauherr in Baden-Württemberg muss der Solardachpflicht nachkommen
Ein zentrales Element der verabschiedeten Änderungsverordnung ist die genaue Definition einer grundlegenden Dachsanierung. Darunter sind Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird, zu verstehen.
Festgehalten werden in der Verordnung unter anderem auch der Umfang der Mindestnutzung eines Daches mit Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) oder Regelungen für eine Befreiung von der PV-Pflicht, etwa wenn deren Erfüllung im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Kosten der Photovoltaik-Anlage die Gesamtkosten des Neubaus um mehr als zehn Prozent übersteigen.
Raimuns Haser, Umweltexperte der CDUDurch Netzeinspeisung und Eigenverbrauch amortisieren sich die Kosten einer PV-Anlage rasch.
Und nicht jedes zukünftige Bauvorhaben von Privatpersonen muss der PV-Pflicht nachkommen: Häuser mit einer zusammenhängenden Dachfläche von weniger als 20Quadratmetern sind davon ausgenommen. Auch die Ausrichtung des Daches spielt eine Rolle. Wenn die Dachfläche nicht hinreichend von der Sonne beschienen wird, entfällt die Pflicht.
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Wo die Solardachpflicht in Baden-Württemberg bereits gilt
Raimund Haser, Umweltexperte der CDU im Landtag, erklärte, „durch Netzeinspeisung und Eigenverbrauch amortisieren sich die Kosten einer PV-Anlage rasch.“ Seit 2021 seien die Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 10 kW-Peak steuerfrei – die nun kommende Pflicht sei also ein Beitrag zur ökologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit.
Laut Statistischem Landesamt wurden in den Jahren 2016 bis 2020 durchschnittlich 14 300 Wohngebäude jährlich neu errichtet. Es wird geschätzt, dass 80 Prozent der entstehenden Dachflächen grundsätzlich für eine Solarnutzung geeignet sind.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die PV-Pflicht bereits für den Neubau von Nichtwohngebäuden wie etwa Hallen sowie von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen.