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Unterarm

Streit um „Aloha“-Tattoo bei der Polizei geht weiter

Bayern / Lesedauer: 2 min

Streit um „Aloha“-Tattoo bei der Polizei geht weiter
Veröffentlicht:30.06.2022, 13:44

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Seit fast zehn Jahren kämpft ein bayerischer Polizist dafür, sich den Schriftzug «Aloha» auf den Unterarm tätowieren lassen zu dürfen - jetzt muss sein Anliegen zumindest noch einmal geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht gab einer Klage des Mannes teilweise statt, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht. Der Fall geht zurück ans Bundesverwaltungsgericht. (Az. 2 BvR 1667/20)

Dieses hatte im Mai 2020 geurteilt, dass Polizeivollzugsbeamte in Bayern nicht an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowiert sein dürfen - das Beamtengesetz des Freistaats untersage dies unmittelbar.

Die Verfassungsrichter meinen nun: Das habe das Bundesverwaltungsgericht ins Gesetz hineingelesen, obwohl es dort gar nicht stehe. Tatsächlich heißt es in Artikel 75 nur, dass die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild treffen kann. Und weiter: «Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.»

Die Bundesländer haben zu Tätowierungen bei der Polizei unterschiedliche Vorschriften. Seit einem Jahr gibt es auch eine Regelung im Bund. Dort heißt es jetzt im Beamtenstatusgesetz: «Das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.»

Was das für den bayerischen Fall heißt, ist offen. «Ob danach insgesamt die Voraussetzungen für eine Untersagung der Tätowierung gegenüber dem Beschwerdeführer vorliegen, bedarf weiterer Klärung», schreiben die Verfassungsrichterinnen und -richter.

Der Kläger hatte 2013 beim Polizeipräsidium Mittelfranken erfolglos eine Genehmigung für das Tattoo beantragt, seither beschäftigt der Streit die Gerichte. Der Schriftzug soll 15 mal 6 Zentimeter groß sein und den Mann an seine Flitterwochen auf Hawaii erinnern. «Das war ein traumhafter Urlaub», hatte er dem Bundesverwaltungsgericht geschildert. «Seitdem schmücken mich an anderen Stellen Figuren und Symbole aus dem Hawaiianischen. Das gefällt mir halt.»

Beschluss vom 18. Mai

BVerwG-Urteil vom 14. Mai 2020

Bayerisches Beamtengesetz zum Erscheinungsbild, Art. 75 BayBG

Erscheinungsbild im Beamtenstatusgesetz, § 34 BeamtStG

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