Der Unterschied zwischen Toleranz und Akzeptanz mag im alltäglichen Sprachgebrauch winzig sein – rein rechtlich fällt er ziemlich groß aus. Das zumindest meint Ulrich Palm , Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim. Und damit wird aus einer juristischen vielleicht eine landespolitische Frage: denn im Bildungsplan 2015 für die Schulen in Baden-Württemberg ist eine Leitperspektive „Bildung für Toleranz und Akzeptanz von Vielfalt“ vorgesehen.
Anfang April hatte die grün-rote Landesregierung nach monatelangen Protesten aus dem ursprünglichen Querschnittsthema sexuelle Vielfalt diese Leitperspektive entwickelt. Darin findet sich das gesamte Kaleidoskop möglicher Diskriminierungen. Es gelte, Schülern „eine Haltung der Toleranz und Akzeptanz im Hinblick auf Menschen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, Nationalitäten, Ethnien, Religionen und Weltanschauungen, aber eben auch im Hinblick auf Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität zu vermitteln“, sagte Kultusminister Andreas Stoch (SPD).
Mit dem überarbeiteten Arbeitspapier brachte der Minister Ruhe in die Debatte – der Kurswechsel wurde allerorten begrüßt.
Doch folgt man Palms Argumentation, hat Stoch damit womöglich die Grenzen der Verfassung überschritten. Denn während es bei Toleranz um das Geltenlassen anderer Positionen gehe, sei Akzeptanz juristisch etwas anderes: „Sie zielt darauf ab, dass ich die Meinung des anderen übernehme“, sagt Palm. Und das sei von der Verfassung nicht gedeckt.
Neu ist der Streit um das ungleiche Wortpaar nicht: Erst im Februar gerieten sich Diskutanten in der Fernseh-Talkshow „Maischberger“ über die Frage in die Haare. Eine Gesprächsteilnehmerin hatte erklärt, sie müsse bestimmte Dinge hinnehmen, aber nicht gut finden. Akzeptanz aber würde bedeuten, „dass ich meinen Standpunkt ändern muss“. Das löste eine muntere Debatte aus.
„Viele offene Fragen“
Am heutigen Freitag stellt Professor Palm seine These bei einer Anhörung der oppositionellen CDU im Stuttgarter Landtag vor. Die Union macht weiter Front gegen den Bildungsplan und hat ab 14 Uhr neben Palm auch Bildungsforscher und Kirchenvertreter geladen. Die Fraktion will die „Vielzahl ungelöster Probleme und offener Fragen“ diskutieren.
Die Frage nach der Verfassungskonformität ist dabei wohl die gewichtigste, denn sie rührt an Grundsätzlichem: Wo verläuft die Grenze zwischen elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag? Palm bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2008, in dem die Richter die „Verpflichtung der Schule zu Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit für unterschiedliche Wertungen sowie auf das Verbot der Indoktrinierung“ betonen (AZ: 6B64/07). Auch die Landesverfassung betont, dass das „natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen“, in der Schule berücksichtigt werden muss.
Zur sozialen Bewährung
Bildungsplangegner sehen ihre Elternrechte generell vom Staat beschnitten. Die Schule solle Wissen statt Wertvorstellungen vermitteln. Letzteres sei Sache der Familie. Mit dieser Forderung zogen religiöse Eltern im Kampf gegen Sexualkunde- und Sportunterricht vor Gericht – und scheiterten in allen Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof. „Die Rechtsprechung ist da eindeutig“, sagt Palm. Auch beim Verwaltungsgerichtsentscheid von 2008 unterlagen Eltern, die ihr Kind vom Sexualkundeunterricht (in Nordrhein-Westfalen) befreien lassen wollen.
Tatsächlich nimmt die Landesverfassung sowohl Eltern als auch den Staat in die Pflicht, die Jugend zur Brüderlichkeit, zur Friedensliebe, „in der Liebe zu Volk und Heimat“ und „zu beruflicher und sozialer Bewährung“ zu erziehen.