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Soforthilfen des Landes: Geringfügig Beschäftige werden berücksichtigt

Aalen / Lesedauer: 1 min

Bei Berechnung der Mitarbeiterzahl für Soforthilfen werden geringfügig Beschäftigte anteilig berücksichtigt. Darauf hat Tourismusminister Guido Wolf hingewiesen.
Veröffentlicht:26.03.2020, 12:20

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Bei Berechnung der Mitarbeiterzahl für Soforthilfen werden geringfügig Beschäftigte anteilig berücksichtigt. Darauf hat Tourismusminister Guido Wolf hingewiesen.

Die anteilige Berücksichtigung geringfügig Beschäftigter sei für Gastronomie und Tourismus von hoher praktischer Bedeutung. Der Landtag hat ein Soforthilfeprogramm mit einem branchenübergreifenden Nothilfefonds von zunächst fünf Milliarden Euro beschlossen, das akut betroffenen Soloselbständigen, Unternehmen und Freiberufler direkte Hilfen geben wird.

Die aktuellen Schließungen treffen Gastronomie und Tourismus hart. Für viele Betriebe geht es derzeit ums wirtschaftliche Überleben.

Guido Wolf

Seit Mittwoch können die Soforthilfen beantragt werden. Tourismusminister Guido Wolf sagte: „Die aktuellen Schließungen treffen Gastronomie und Tourismus hart. Für viele Betriebe geht es derzeit ums wirtschaftliche Überleben.“

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Vor allem für Gastronomie und Tourismus konnten wir noch eine wichtige Erweiterung des Corona-Soforthilfeprogramms des Landes erreichen: Bei der Berechnung der erforderlichen Mitarbeiterzahl, um Soforthilfen zu erhalten, werden nun bei Betrieben bis zu zehn Beschäftigten auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende mit einbezogen.

Die Corona-Krise auf der Ostalb

Damit können manche Unternehmen – speziell in den Bereichen Gastronomie und Tourismus – die nächste Förderstufe erreichen und somit eine höhere Unterstützung erlangen.