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Rottweiler

Ehemaliger Disko-Betreiber landet wegen Steuerhinterziehung vor Gericht

Tuttlingen / Lesedauer: 3 min

Prozess vor dem Amtgericht in Rottweil wird aber wegen geringer Schuld eingestellt
Veröffentlicht:31.07.2018, 11:54

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Zuwenig Umsatzsteuer gezahlt, Männerfreundschaft zerbrochen, Fall vor dem Rottweiler Amtsgericht eingestellt: Der ehemalige Betreiber einer Tuttlinger Disko erklärt, er habe nichts mit dem kaufmännischen Ablauf zu tun gehabt.

Eigentlich hätten ja zwei Männer auf der Anklagebank im Saal 031 des Rottweiler Amtsgerichts sitzen müssen. Doch die blieb 70 Minuten lang leer. Der eine Angeklagte hatte am Tag zuvor seinen Einspruch gegen den erteilten Strafbefehl zurückgezogen, der andere hatte sich „im Tag vertan“.

Als der 31-jährige Tuttlinger dann doch noch erschien, durchaus bereit, Angaben zu machen, verlas Staatsanwalt Frank Grundke die knappe Anklage: Für die „Schankwirtschaft“, für die der Angeklagte als Mitgesellschafter verantwortlich gewesen sei, waren im Zeitraum Februar 2013 bis Mai 2014 die Voranmeldungen für die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß: In 16 Fällen pflichtwidrig unzutreffende Angaben gemacht, ist gleich Steuerhinterziehung. Entsprechende Strafbefehle im Bereich von 30 Tagessätzen waren im Herbst 2017 an die zwei Diskothekenbetreiber verschickt worden. Beide erhoben dagegen Einspruch.

Aufgaben seien klar getrennt gewesen

Klar getrennt seien die Aufgabenbereiche gewesen, als er 2013 das Angebot seines langjährigen Bekannten angenommen hatte. Die Disko sollte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt werden. Der „Neue“ sollte sich um die Veranstaltungen kümmern, DJs anheuern, für die Deko und das Marketing sorgen. Der bis dahin alleinige Betreiber würde sich um alles Kaufmännische kümmern. „Ich habe ihm blind vertraut“, sagte der Angeklagte. Schließlich sei man „15 Jahre wie Brüder“ gewesen.

Umso größer der Schock, als er im Frühjahr 2016 von der Stadtverwaltung erfahren habe, dass der Gewerbebetrieb abgemeldet worden sei. Wochenlang sei der Freund dann „spurlos verschwunden gewesen“, die Gläubiger hatten sich daher an ihn gewendet. „Ein echter Haufen Schulden“.

Noch empörter war der Angeklagte, als eine Finanzbeamtin ihm im Laufe der Verhandlung ein Schreiben des ehemaligen Freundes vorlas, in dem es hieß, der „Mitgesellschafter“, also der Angeklagte, habe den anderen „von der Geschäftsführung ausgeschlossen und alle Unterlagen an sich genommen“. „Komplette Lüge!“, schrie der 31-Jährige.

Aus dem Ruhestand war der Sachbearbeiter des Falls als Zeuge vor Gericht zitiert worden. Der frühere Finanzbeamte erklärte, wieso es überhaupt zu der Prüfung gekommen war. Ein relativ hoher Antrag auf Rückerstattung hatte ihn stutzig gemacht, so dass er im Sommer 2014 der Disco einen Besuch abgestattet habe. Eine Getränkekarte habe er mitgenommen und sich die Warenbestände angesehen. Abrechnungen oder Aufzeichnungen hätten kaum vorgelegen.

Statt ordentlicher Auflistungen von Ein- und Ausgaben habe pro Monat „nur eine nackte Zahl“ vorgelegen. Selbst nach Einbezug von „Schwund und Verderb“ habe sich für den fraglichen Zeitraum eine Differenz von 14 600 Euro zwischen dem errechneten Nettoerlös und den erklärten Umsätzen ergeben.

Steuerkanzlei drohte,Mandat niederzulegen

Der Fachmann erläuterte den Begriff „Rohaufschlag“, den er zur Kalkulation genutzt hatte. Und nein, den jetzigen Angeklagten kenne er nicht, sagte der Zeuge. Wenig zur Aufklärung beitragen konnte der zweite Zeuge, der Chef einer Steuerkanzlei, die von dem Betreiberduo beauftragt worden war. Seine Mitarbeiterin habe die Mandanten regelmäßig aufgefordert: „Belege nachreichen, dringend!“ Zuletzt habe man gedroht, das Mandat niederzulegen.

Staatsanwalt Grundke schlug vor, den Fall nach Paragraf 153 der Strafprozessordnung einzustellen. Nach einem kurzen Gespräch mit seinem Mandanten erklärte der Strafverteidiger dessen Einverständnis „entgegen meinem Rat“. Der Anwalt hatte auf Freispruch plädieren wollen. Aber auch so trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten.