StartseiteRegionalRegion TuttlingenSpaichingenVerhaltensbedingte Entlassung nicht zulässig - Arbeitgeber kündigt vorschnell

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Verhaltensbedingte Entlassung nicht zulässig - Arbeitgeber kündigt vorschnell

Spaichingen / Lesedauer: 2 min

Junge Frau wehrt sich gegen Rauswurf bei Spaichinger Firma und akzeptiert am Ende Abfindung
Veröffentlicht:10.12.2018, 15:59

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Drei Jahre hatte die junge Frau in einem Spaichinger Betrieb gearbeitet. Laut ihren Aussagen sei man mit ihr immer zufrieden gewesen. Ihr Arbeitgeber jedoch sah das offenbar anders: Plötzlich kündigte er seiner Mitarbeiterin, was diese jedoch nicht akzeptierte. Nun wehrte sie sich vor dem Arbeitsgericht Villingen gegen ihren Rauswurf – am Ende akzeptierte sie eine Abfindung.

Die Gründe für die Kündigung seien betriebsbedingt, hieß es von der Seite des Arbeitgebers; es gab anscheinend immer wieder interne Differenzen, und die Frau für eine andere Schicht einzuteilen, habe sie nicht gewollt. Man habe jetzt eine weitere Mitarbeiterin eingestellt, die in der gewünschten Schicht eingeteilt wurde und keine familiären Pflichten habe wie sie. So lauteten die Kündigungsgründe des beklagten Geschäftsführers bei der Verhandlung.

Arbeitgeber hat zu vorschnell gehandelt

Die vorsitzende Richterin machte der Firma gleich klar, dass eine verhaltensbedingte Kündigung nicht so einfach sei. Denn die Crux sei, dass keine Abmahnung vorliege. Eine verhaltensbedingte Kündigung würde daran scheitern, dass zuvor nicht erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen worden sei. In Fällen besonders schwerwiegender Verstöße des Arbeitnehmers könne eine Abmahnung zwar entbehrlich und eine fristlose Kündigung damit gerechtfertigt sein. Hier aber sei der Arbeitgeber zu vorschnell vorgegangen.

Weiter sagte die Richterin, dass es eine Rolle spiele, wie lange ein Arbeitnehmer bereits für den Arbeitgeber tätig war, ob es dabei schon zu Verstößen kam, und ob er sich einsichtig gezeigt habe. Nur wenn eine umfassende Abwägung dieser Punkte ergebe, dass dem Arbeitgeber die weitere Beschäftigung unzumutbar sei, sei eine Abmahnung entbehrlich. Die Richterin meinte, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin nicht mehr wolle und diese deshalb gehen müsse.

Am Ende Abfindung akzeptiert

Die Mitarbeiterin war sich keiner Schuld bewusst zum Verlust des Arbeitsplatzes. Erst als die Richterin erklärte, wie die Chancen stünden in diesem Fall, besprach sich die Klägerin mit ihrem Anwalt.

Es stand eine langwierige Lösung ohne sicheren Ausgang zur Debatte gegen ein Ausscheiden mit einer Abfindung. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung entschied sich die Klägerin, das Angebot gegen eine Abfindung anzunehmen. Diese in Höhe einer mittleren vierstelligen Summe wurde ergänzt mit einem weiteren Betrag als Weihnachtszahlung.