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Polizei kann im Notfall entscheiden

Spaichingen / Lesedauer: 2 min

Polizei kann im Notfall entscheiden
Veröffentlicht:07.05.2015, 20:51

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Fälle, in denen Wildtiere in Wohngebiete kommen oder Nutztiere ausbrechen und sich in Wald und Flur, im schlimmsten Fall aber auf Straßen herumtreiben, häufen sich. Auch ein Wildschwein in einem Wohnhaus kommt immer öfter vor, die Tierrettung hatte vor einiger Zeit einen solchen Fall in Singen. So ist am Dienstagabend ein verletzter Fuchs in einem Garten in Spaichingen gewesen, ein Schaf irrte am Montagabend an der Straße am Dreifaltigkeitsberg herum. Noch nicht so lange her: Pferde sind bei Wehingen panisch auf eine Straße gerannt und eines wurde schwer verletzt, noch einige Monate vorher hat ein Waffenfanatiker in eine Mahlstetter Kuhherde geschossen. Einige Tiere waren unrettbar verletzt.

Unsicherheit herrscht wegen der Schussfreigabe. In umfriedeten Bereichen zu schießen bedarf der Genehmigung der Unteren Waffenbehörde, wie der Erste Landesbeamte Stefan Helbig auf unsere Anfrage informiert. Das ist im Kreis die Verwaltungsgemeinschaft Spaichingen, die Stadt Tuttlingen und das Landratsamt für die anderen Gemeinden. Wenn die Behörden nicht erreichbar sind, zum Beispiel nachts, dann falle die Entscheidungsbefugnis bei Gefahr im Verzug für Menschen oder unrettbarem Leiden bei Tieren auf die Polizeibeamten vor Ort zurück. Das bedeutet, dass in einem Fall wie in Frittlingen oder Mahlstetten nicht erst ein Dienstweg beschritten werden muss. „In einem solchen Fall wird eine Behörde einem Jäger niemals einen Strick drehen“, so Helbig. Klar sei, dass Jäger sachkundig sein müssen und das Gesetz verbiete auch, innerhalb geschlossener Ortschaften einfach mit einer Waffe herumzuspazieren. Aber auf Geheiß der Polizei bei Gefahr im Verzug oder Leiden eines Tieres zu schießen, werde den Jagdschein nicht gefährden. Dieser sei an Zuverlässigkeit des Besitzers gebunden. Und die werde durch ein solches mit der Polizei und dem Veterinär geprüftes umsichtiges Eingreifen nicht gefährdet.