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Inklusionsamt

Arbeitnehmer mit Behinderung können noch bis Ende Juni gemeldet werden

Ravensburg / Lesedauer: 1 min

Aufgrund der Corona-Pandemie haben Arbeitgeber drei Monat länger für die verpflichtende Anzeige Zeit
Veröffentlicht:12.06.2020, 16:47

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Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter unterstützen Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis 31. März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.

Kein Nachteil durch Verspätung

Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie akzeptieren die BA und die Integrations- und Inklusionsämter, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 bis spätestens 30. Juni. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Erstatten Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni Anzeige, wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/ Inklusionsämtern bei Erstatten der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.