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Mit doppelter Haushaltsführung die Steuerlast senken

Ulm / Lesedauer: 2 min

Mit doppelter Haushaltsführung die Steuerlast senken
Veröffentlicht:03.05.2013, 15:40

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Ist der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, richten viele Leute eine Zweitwohnung ein. Sofern es sich um einen eigenen Hausstand handelt und dieser auf Dauer angelegt ist, können Steuerzahler eine doppelte Haushaltsführung verrechnen. „Damit lassen sich viele Steuern sparen“, sagt Uwe Sikora, Bereichsleiter beim Steuerring in Riedlingen.

Lange Zeit akzeptierten die Finanzämter eine doppelte Haushaltsführung nur, wenn der Anlass für die beiden Haushalte beruflich bedingt war. Beispielsweise, wenn jemand wegen eines Jobs seine Zelte auch in einer anderen Stadt aufgeschlagen hat. Seit 2009 können Steuerzahler jedoch auch Ausgaben für zwei Haushalte verrechnen, wenn sie den Wohnsitz vom Arbeitsort weg verlegen und die bisherige Wohnung als Zweithaushalt nutzen – etwa wenn es Leute aufs Land zieht oder sie in einer anderen Stadt eine Immobilie erben. Viele Steuerzahler wissen nicht, dass sie die doppelte Haushaltsführung auch im Fall eines Wegzugs verrechnen können.

Ganz gleich, ob Steuerzahler verheiratet sind oder nicht: Die Hauptwohnung sollte der Lebensmittelpunkt sein. Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn Familie, Freunde oder Lebensgefährten dort wohnen. Ein wichtiges Indiz ist auch die Anzahl der Heimfahrten. „Wenn Sie mindestens zwei Mal im Monat nach Hause fahren, gehen die Finanzbeamten davon aus, dass Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben“, sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. In den vergangenen Jahren gab es jedoch zahlreiche Urteile, in denen eine doppelte Haushaltsführung auch dann akzeptiert wurde, wenn die Betroffenen deutlich seltener nach Hause gefahren sind. Dabei spielt beispielsweise eine Rolle, wie weit Wohn- und Arbeitsort voneinander entfernt liegen oder ob die Arbeit befristet ist.

Haben die Finanzbeamten die doppelte Haushaltsführung abgenickt, können Steuerzahler beispielsweise eine Heimfahrt in der Woche verrechnen. Wer am Wochenende nicht nach Hause fährt, kann alternativ die Ausgaben für ein 15-minütiges Telefonat steuerlich geltend machen. „Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich in Ihrem Hausstand Angehörige befinden“, warnt Steuerexperte Kauth. In den ersten drei Monaten akzeptieren die Beamten auch einen Verpflegungspauschbetrag. Wer sich 24 Stunden nicht in der Hauptwohnung aufhält, erhält beispielsweise 24 Euro. Bei einer Abwesenheit von weniger als acht Stunden entfällt der Pauschbetrag.