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Machtkampf

Grübler verliert Machtkampf um die NTA

Isny / Lesedauer: 3 min

Urteil: Oberlandesgericht konstatiert „mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen“
Veröffentlicht:29.06.2018, 18:03

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Das Oberlandesgericht Stuttgart ( OLG ) hat am 28. Juni ein Urteil gesprochen im über drei Jahre währenden Machtkampf an der Naturwissenschaftlich-Technischen Akademie Isny (NTA): Der 14. Zivilsenat unter Vorsitz der OLG-Vizepräsidentin Agnes Aderhold stellte fest, „dass die Einziehung des Geschäftsanteils“ von Gerald Grübler, dem früheren Geschäftsführer und Sohn des Gründers der NTA, „zu Recht erfolgt ist“. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Weiter geht aus der Pressemitteilung vom Donnerstag hervor, das OLG habe „mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen“ festgestellt. Von 2003 bis 2015 war Grübler Geschäftsführer der Trägergesellschaft der NTA, die neben dem Berufskolleg auch die staatlich akkreditierte, private Fachhochschule betreibt, deren Rektor er außerdem vom 24. September 2007 bis 15. Februar 2015 war.

Die Mehrheit in der NTA-Trägergesellschaft hält eine Stiftung, deren Vorsitzender Wolfgang Brunner ist, Geschäftsführer der Isnyer Firma Zebris. Sein Stellvertreter ist Bürgermeister Rainer Magenreuter. Im Februar 2015 hatte die Gesellschafterversammlung Grübler zunächst als Geschäftsführer und Rektor abberufen und im Dezember 2015 schließlich seinen Geschäftsanteil eingezogen.

Gegen diese Beschlüsse wehrte sich Grübler zunächst mit Erfolg vor dem Landgericht Ravensburg. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil vom 12. Juli 2017 legte wiederum die NTA-Trägergesellschaft Berufung ein und bekam nun vor dem OLG in Stuttgart Recht: „Die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse seien sowohl formell als auch inhaltlich wirksam“, heißt es in der Pressemitteilung zur Urteilsbegründung.

Demnach liege für die „Zwangseinziehung“ aus rechtlicher Sicht ein „wichtiger Grund“ vor, der die „Ausschließung“ Grüblers rechtfertige. Dies sind nach Ansicht des OLG „mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere in Form der wiederholten Missachtung der gesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung und des Verstoßes gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter“. Anders als das Landgericht in Ravensburg halte der Berufungssenat in Stuttgart in diesem Fall „eine Abmahnung des früheren Rektors für nicht erforderlich“.

„Entmachtung nicht akzeptiert“

Als „Grundursache für den Konflikt“ sieht das OLG, dass Grübler seine „Entmachtung als früherer alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter und Rektor der Hochschule tatsächlich nicht akzeptiert“ hat und „öffentlich immer wieder Stimmung“ gemacht habe gegen die ihm nachfolgende NTA-Geschäftsführung. Das waren Norbert Dellekönig, der Grübler seitens der Stiftung 2015 zunächst beigeordnet worden war, bevor er mit Karl Maier die Geschäftsführung ganz übernahm.

Deren beider „Zuständigkeit“, schreibt das OLG weiter, habe Grübler „im Außenverhältnis missachtet, wobei er auch Schäden für die NTA billigend in Kauf genommen habe“. Eine „Treuepflichtverletzung“ liege unter anderem „im Auftreten“ Grüblers „und der Preisgabe von Interna der Gesellschaft im sogenannten Reakkreditierungsverfahren gegenüber dem Wissenschaftsrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst“.

Mit dieser Feststellung schreibt das OLG Gerald Grübler zumindest eine Mitverantwortung dafür zu, dass die Hochschule der NTA aktuell immer noch um die Fortschreibung ihrer staatliche Zulassung kämpft (siehe Text unten). „Weitere Treuepflichtverletzungen resultierten“ laut OLG-Urteil „aus der öffentlichen und teils unsachlichen Kritik des Klägers an der Kompetenz und der Arbeit der aktuellen Geschäftsführung der Hochschule“, wodurch es „zu einer schwerwiegenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ gekommen sei zwischen der NTA-Stiftung und Grübler, die dieser „zumindest weit überwiegend zu vertreten habe“.

Das OLG halte daher „die Einziehung des Geschäftsanteils“ von Grübler seitens der Gesellschafterversammlung „als äußerstes Mittel“, als sogenannte „ultima ratio für gerechtfertigt“ und weise „unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage ab“. (Aktenzeichen: 14 U 33/17 OLG Stuttgart; – Urteil vom 28.06.2018 7 O 3/17 KfH LG Ravensburg – Urteil vom 12.07.2017)