Darf eine Hecke zwischen zwei Grundstücken 1,80 Meter hoch sein? Ja sie darf, sagt das Landratsamt Ravensburg. Nein, sie darf nicht, sagt das übergeordnete Regierungspräsidium Tübingen . Was sich wie ein Streit zwischen Behörden anhört, hat einen anderen Hintergrund. Nämlich einen Nachbarschaftsstreit zwischen zwei Parteien in Immenried. Die Namen der Beteiligten sollen nicht in der Zeitung stehen, deswegen nennen wir die beiden schlicht Nachbar A und Nachbarin B.
Damals, 1995/1996, bauten die beiden Nachbarn etwa zeitgleich ihre Häuser und einigten sich auf eine gemeinsame Hecke dazwischen. Diese Entscheidung bereut Nachbar A inzwischen, wie er im Gespräch mit der „ Schwäbischen Zeitung “ erzählt. Denn über die Jahre wurde das Verhältnis laut A. zwischen den beiden Nachbarn immer schlechter, so dass A. zuletzt bei der Gemeindeverwaltung die Genehmigung für die 1,80-Meter hohe Hecke auf seiner Seite beantragte – als Sichtschutz zum angrenzenden Grundstück und für mehr Privatsphäre, so die Begründung. „Dabei bin ich den ganz normalen Weg gegangen“, berichtet er.
Ortschaftsrat und Landratsamt stimmen der Befreiung zu
Weil im dort geltenden Bebauungsplan „Heidbühl“ nur eine Heckenhöhe von maximal 1,20 Meter zulässig ist, musste Nachbar A. im Amtsdeutsch einen „Antrag von der Befreiung von der Festsetzung“ stellen. Das war am 20. Oktober 2016. Der Ortschaftsrat musste dem Antrag zustimmen, was er am 28. November auch einstimmig tat, wie Immenrieds Ortsvorsteher Martin Müller bestätigt. Man habe den Antrag abgewogen. Und weil in Immenried an mehreren Stellen die 1,80 Meter hohen Hecken zu finden seien, habe man zugestimmt. Letztendlich musste auch das Bau- und Umweltamt des Landkreises Ravensburg der Befreiung ebenfalls zustimmen, was es am 15. Dezember 2016 tat.
Also alles gut? Nein, denn wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, wurde die Nachbarin B. über Nachbar A.’s Vorhaben informiert. Durch ihren Anwalt legte sie dann am 3. November Widerspruch gegen das Vorhaben beim Landratsamt ein. Darin wurde vorgebracht, dass sich die Hecke in gemeinsamem Eigentum befinde. Zudem entspreche durch den Höhenunterschied von 80 Zentimetern zwischen den Grundstücken auch eine nur 1,20 Meter hohe Hecke bei Nachbar A. eigentlich einer Höhe von zwei Metern. Das Landratsamt wertete diese Einwendungen als „privatrechtliche Problematik“, aus Sicht der Behörde standen keine „öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegen“. Also erteilte das Landratsamt die Befreiung. So steht es in einem Schreiben des Landratsamts an Nachbar A., das der „Schwäbischen Zeitung“ vorliegt.
Inzwischen füllt der Schriftverkehr zwischen Nachbar A., den Behörden, den Anwälten und der Gemeinde mehrere Aktenordner. Denn Anfang dieses Jahres legte Nachbarin B. Widerspruch gegen die Befreiung vom Landratsamt ein. Hierbei wurde durch ein weiteres Anwaltsbüro zusätzlich vorgebracht, dass bereits durch die 1,20 Meter hohe Hecke „die Beschattungswirkung auf ihrem Grundstück so groß sei und deshalb kaum Rasen wachse“, heißt es im Schreiben des Landratsamts.
Regierungspräsidium fordert Rücknahme der Entscheidung
Daraufhin gab das Landratsamt die Entscheidung an das Regierungspräsidium Tübingen weiter. Dieses äußerte dann in einem Schreiben am 11. April 2017 seine Bedenken. In der Begründung wurde aufgeführt, dass sich die Hecke „fast vollständig auf dem Grundstück der Nachbarin befinde“. Sie habe damit die „Letztentscheidungsbefugnis über das Baugeschehen“. Das Landratsamt beabsichtige daher nun, die „Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung zurückzunehmen“, heißt es in dem Schreiben weiter.
Seit diesem Schreiben versteht Nachbar A. die Welt nicht mehr: Die genannten Einwendungen kann er nicht nachvollziehen. Die Hecke liege nicht „fast vollständig“ auf dem Nachbargrundstück, sie verlaufe in einem Bogen. Auf der hinteren Seite sei sie mehr auf seinem Grundstück, weiter vorne weiter auf ihrem Grundstück. Zwar liege sein Grundstück etwas tiefer, allerdings gehe es auch nicht darum, wie hoch die Hecke ist, wenn man direkt daneben steht. Seine Nachbarin könne von ihrer Terrasse nach wie vor über die Hecke schauen. „Aber sie selber hat überall Mauern und Sichtschutze.“
Tatsächlich sieht man, dass um ihre Terrasse ein großer Sichtschutz ragt. Auch, dass auf ihrer Seite kein Gras neben der Hecke wachse, stimme nicht. „Man kann sehen, dass auf ihrer Seite neben der Hecke gar kein Gras gepflanzt ist, sondern dass dort Steine liegen“, sagt Nachbar A. Das könne man alles bei einer Betrachtung vor Ort sehen. „Aber von den Behördenvertretern kommt keiner hierher. Die entscheiden das vom Schreibtisch aus“, kritisiert er.
250 Euro habe er bisher für die Behördengänge bezahlt. „Und die sind jetzt einfach weg“, sagt Nachbar A. verärgert. Denn seine Nachbarin werde weiter klagen, glaubt er. Weil er selbst das nach eigener Aussage nicht kann, lässt ihn das am Glauben an das deutsche Verwaltungssystem zweifeln.
Inzwischen hat er seinen Antrag auf Befreiung zurückgezogen, laut eigenen Angaben auf Rat des Landratsamts. Am Ende würde der Fall wohl vor Gericht landen und hohe Klagekosten nach sich ziehen, habe man ihm gesagt.
Also bleibt Nachbar A. frustriert und verärgert zurück: Vor allem, weil er den normalen, vorgeschriebenen Weg gegangen sei und von mehreren Stellen Recht bekommen habe. Am Ende kam aber der Dämpfer von der höheren Instanz, dem Regierungspräsidium. Er glaubt, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sich Behördenvertreter die Situation vor Ort angeschaut hätten. Vor Oktober darf Nachbar A. die Hecke dennoch nicht schneiden. Das ist gesetzlich geregelt.
Ortsvorsteher Martin Müller sieht indes seine Möglichkeiten in dem Nachbarschaftsstreit erschöpft. „Seit Jahren versuchen wir von der Ortsverwaltung das Problem zu lösen. Es gab schon zahlreiche Gesprächsangebote, bei denen ich als Moderator fungiert hätte, aber diese wurden immer von einer Seite nicht angenommen“, sagt er.
Das sagt der Rechtsbeistand der Nachbarin: In dem Streit um die Höhe der gemeinsamen Hecke steht mehrmals Aussage gegen Aussage. In den Gesprächen mit beiden Beteiligten merkt man schnell, dass die Situation sehr verfahren ist und sich beide gar nicht grün sind. Die Nachbarin selbst will sich nicht zu der Angelegenheit äußern. Sie verweist an ihre Anwälte. Einer von ihnen sagt, dass sich seine Mandantin seit jeher immer an die Vorschriften des Bebauungsplans gehalten habe und die Hecke jedes Jahr auf 1,20 Meter zurückgeschnitten habe. Der Nachbar habe das nicht getan.
Seiner Mandantin gehe es nur um die Einhaltung des Bebauungsplans und der „nachbarschützenden Norm“, also dem Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Dieser Grundsatz verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen sowie zu einem redlichen und sozialen Verhalten. Werde dagegen verstoßen, sei das ein Tatbestand. Ein weiteres Anwaltsbüro war ebenfalls mit dem Fall betraut. Hier heißt es, dass von den Behörden nicht über eine Hecke entschieden werden dürfe, die nur teilweise im Eigentum von Nachbar A. sei.
Die Hecke sei vor vielen Jahren vermessen worden, das bestätigen beide Seiten: Allerdings zitieren beide Parteien unterschiedliche Ergebnisse, Nachbar A. sagt, dass die Hecke je zur Hälfte auf den Grundstücken steht, Nachbarin B. sagt, dass die Hecke fast vollständig auf ihrem Grundstück stehe.