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Schöffenwahl

Bewerber für Schöffenwahl gesucht

Bad Wurzach / Lesedauer: 2 min

Lebenserfahrung, Menschenkenntnis und Unparteilichkeit sind in diesem Ehrenamt gefordert
Veröffentlicht:21.03.2018, 15:11

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Die nächste bundesweite Schöffenwahl steht an. Noch bis zum 4. Mai können sich Interessenten für die Amtszeit von 2019 bis 2023 bewerben.

Gesucht werden laut Pressemitteilung der Stadt aus der Gemeinde Bad Wurzach insgesamt zehn Frauen und Männer, die am Amtsgericht Leutkirch beziehungsweise Landgericht Ravensburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Darüber hinaus werden voraussichtlich auch wieder je vier Frauen und Männer als Jugendschöffen benötigt.

Gesucht werden Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz arbeitende Personen und Religionsdiener können nicht zu Schöffen gewählt werden.

Juristische Kenntnisse nicht nötig

Von Schöffen wird Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden die Wahrscheinlichkeit eines Geschehens ableiten können. Schöffen in Jugendstrafsachen müssen in der Jugenderziehung über Erfahrung verfügen. Das Amt eines Schöffen verlangt Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, sowie geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich.

Schöffen müssen sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein, er greift in das Leben anderer Menschen ein. Unvoreingenommenheit muss auch gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Jedes Urteil haben die Schöffen mitzuverantworten. Außerdem wird ihnen Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.