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Straßentrasse

Schutz der FFH-Gebiete: Gemeinde weist auf zwei Straßentrassen hin

Meckenbeuren / Lesedauer: 3 min

Stellungnahme zur Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums fällt unspektakulär aus – Änderungen betreffen vor allem Schussen
Veröffentlicht:21.06.2018, 20:54

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Hinweise auf zwei Straßentrassen steuert die Gemeinde in ihrer Stellungnahme bei, die sie zur geplanten Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums zum Schutz der FFH-Gebiete abgibt. Am Schutzstatus ändert sich nichts: Geschützt sind die Flora Fauna Habitat- sowie Vogelschutzgebiete bereits seit dem Jahr 2000. Jetzt soll in Baden-Württemberg der formale Akt mittels Rechtsverordnung folgen.

Damit geht eine Konkretisierung einher: Die Verordnung mit ihren flurstückscharfen Abgrenzungen soll zu mehr Rechtsklarheit führen. In der Vergangenheit war aufgrund des größeren Maßstabes (1:25 000) häufig nicht klar gewesen, wo genau die Grenze eines FFH-Gebietes tatsächlich verläuft. Was sich mit dem Maßstab 1:5000 ändern soll.

Festgelegt ist in der Verordnung, welche FFH-Gebiete bestehen und welches die Erhaltungsziele dafür sind. Auf Meckenbeurer Gemarkung betrifft dies das Gebiet „Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich von Blitzenreute“. Für dieses, das ja im Bodenseekreis zudem Flächen in Tettnang und Eriskirch umfasst, wird derzeit ein Managementplan erstellt. Mit ihm werden die Ziele inhaltlich und räumlich genauer gefasst.

Der von der Gemeinde beauftragte Diplom-Ingenieur Gottfried Hage (Büro Hage und Hoppenstedt, Rottenburg) teilt mit Blick auf die Änderungen mit, dass mit der neuen Abgrenzung die Fließgewässer des Schussenbeckens in der Gebietskulisse enthalten sind.

An zwei Stellen gab es „an Land“ Erweiterungen – westlich von Brugg, wo der tatsächliche Verlauf der Schussen vom ausgemarkten Grundstück abweicht sowie im Naturschutzgebiet Knellesberger Moos.

Überprüft hat die Verwaltung, ob in Kraft getretene Bebauungspläne von den Flächendarstellungen betroffen sind. Was bei zwei Plantrassen der Fall ist: zum einen die im Bebauungsplan Buchschlag II (freilich außerhalb von dessen Geltungsbereich) dargestellte Nordumfahrung von Reute, die den Ramsbach quert.

Zum anderen gebe es eine starke Betroffenheit im Bereich der linienfestgestellten B-30-Westtrasse. Sie quert im Brochenzeller Wald drei Zuflüsse der Schussen sowie diese selbst dann nördlich von Weiler.

Auf beide weist die Gemeinde in ihrer Stellungnahme ausdrücklich hin und bittet das RP, diese im Zuge der Rechtsverordnung entsprechend zu berücksichtigen.

Die Biberproblematik sprach Josef Sauter an. Wenn das Nagetier in seinem Verhalten so weitermache, könne dies zu Problemen führen, auch für die Landwirtschaft. Nur: Wenn sich im FFH-Gebiet nichts verändern lässt, also auch nicht eingegriffen werden darf – wer darf dann dem Biber Einhalt gebieten?

Neben der Gemeinde konnten auch Bürger ihre Meinung kund tun - dies bis zum 8. Juni.

BLICK

Vielfalt an Schutz

FFH-Gebiete werden zum Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Lebensraumtypen (Habitat) nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen – als Teil des Natura 2000-Netzwerkes. Dahinter steht über Länder hinweg ein Netz an Schutzgebieten, das in der Europäischen Union nach Maßgabe der FFH-Richtlinie errichtet wird. In das Netz, das 18 Prozent der Landflächen und sechs Prozent des Seegebietes der EU umfasst, sind die Vogelschutzgebiete integriert.

In Landschaftsschutzgebieten bedürfen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes, so die 1996 ausgewiesenen „Eisrandformen zwischen Rebholz und Knellesberg“. Die Naturschutzbehörde eines Landkreises kann solche Gebiete durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.