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Lärmaktionsplan

Verkehrsministerium prüft Urteil zu Tempo 30

Markdorf / Lesedauer: 4 min

Verwaltungsgerichtshof: Land muss Lärmaktionsplan der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen umsetzen
Veröffentlicht:10.09.2018, 19:17

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Noch ist nicht entschieden, ob das Land Baden-Württemberg den Lärmaktionsplan der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen umsetzen und die Durchfahrtsgeschwindigkeit auf Tempo 30 reduzieren wird. Derzeit prüft das Verkehrsministerium das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH). Ob das Land das Urteil annimmt oder in Revision geht, ist noch nicht entschieden.

Die Gemeinde hatte erfolgreich gegen das Land geklagt. Wie der VGH entschied, muss das Land den Lärmaktionsplan der Gemeinde umsetzen und die Geschwindigkeit auf den Ortsdurchfahrten in Oberuhldingen und Mühlhofen nachts auf 30 Stundenkilometer reduzieren.

„Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg weitet die Handlungsspielräume der Städte und Gemeinden bei der Lärmaktionsplanung deutlich aus“, schreibt das Verkehrsministerium in einer Stellungnahme. „Dies ist für die Betroffenen und für die kommunale Selbstverwaltung eine gute Nachricht. Wenn dadurch die Zahl von etwa 250 000 Lärmgeschädigten in Baden-Württemberg gemindert werden kann und die für Lärmaktionspläne zuständigen Städte und Gemeinden effektiver handeln können, ist dies ein guter Tag für den Lärmschutz im Land.“

In dem Schreiben heißt es allerdings auch, dass das Urteil in einzelnen Punkten der bisherigen Rechtsauffassung des Landes widerspreche. Diese Punkte werde das Verkehrsministerium zusammen mit den Behörden, die von diesem Urteil betroffenen sind, sorgfältig analysieren und auf dieser Basis über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Entscheidung, ob das Land Revision einlegt und somit vor das Bundesverwaltungsgericht zieht, ist noch nicht getroffen.

Jahrelanger Rechtsstreit

Vorausgegangen war ein längerer Rechtsstreit zwischen der 8200-Einwohner-Gemeinde und dem Land. Alles begann damit, dass der Gemeinderat Uhldingen-Mühlhofen im Oktober 2013 einen Lärmaktionsplan beschloss. Er sieht für die Ortsdurchfahrten der Teilorte Oberuhldingen und Mühlhofen auf der Landesstraße 201 eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 auf 30 Stundenkilometer vor. Die Regelung soll in den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr gelten.

Wie Bürgermeister Edgar Lamm nach der Verkündung des Urteils durch den VGH berichtete, habe das Landratsamt Bodenseekreis, dem die Gemeinde den Lärmaktionsplan zugestellt habe, mündlich mitgeteilt, dass es den Plan nicht umsetzen werde. Es habe geheißen, dass die festgesetzten Maßnahmen fachrechtlich nicht zulässig seien. Der Bürgermeister ließ die Angelegenheit zunächst ruhen, unternahm aber nach längerer Bedenkzeit einen zweiten Anlauf. Im Februar 2015 habe er sich in einem offiziellen Schreiben erneut an das Landratsamt gewandt und um „Umsetzung gebeten“, wie er sagt. Ein knappes halbes Jahr später, im Juli 2015, sei der Antrag offiziell abgelehnt worden, weshalb die Gemeinde beim Regierungspräsidium Tübingen Widerspruch einlegte. Diesen habe das Regierungspräsidium im März 2016 aber ebenfalls abgewiesen. Daraufhin reichte die Gemeinde Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein. Das Gericht lehnte diese mit einem Urteil vom September 2017 allerdings ab. „Da die Gemeinde nicht klagebefugt sei“, sagt Lamm. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde jedoch Berufung vor dem VGH zugelassen.

Eingriff in die Planungshoheit

Der VGH begründet sein Urteil damit, dass es sich bei der L 201 um eine Hauptverkehrsstraße mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr handle. „Gemeinden, durch deren Gebiete derartige Straßen führen, sind nach einer auf europarechtlichen Vorgaben zurückgehenden Bestimmung im Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, Lärmaktionspläne zu erstellen, um auftretende Lärmprobleme und ihre Auswirkungen zu regeln“, teilt der VGH mit. Die Gemeinde habe von einer ganztägigen Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der Bedeutung der Landesstraße abgesehen. Bauliche Veränderungen, wie der Einbau eines neuen Straßenbelags, etwa von Flüsterasphalt, hätten sich kurzfristig nicht umsetzen lassen.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen sei davon ausgegangen, dass die Gemeinde die Umsetzung von Schritten zur Lärmminderung generell nicht einklagen könne, weil ihr die notwendige Klagebefugnis fehle. Der VGH ist in diesem Punkt aber anderer Ansicht. „Die zur Umsetzung berufenen Fachbehörden, hier die Straßenverkehrsbehörde, seien nach Bundesimmissionsschutzgesetz an die Festlegungen in Lärmaktionsplänen gebunden“, schreibt der VGH. Insbesondere könnte die Behörde nicht das Planungsermessen der Gemeinde durch ihr eigenes ersetzen. Wenn Gemeinden ihren Lärmaktionsplan ordnungsgemäß festlegen, müssten sie kein Einvernehmen mit den Straßenverkehrsbehörden herstellen. Weigere sich die Behörde, die im Lärmaktionsplan rechtmäßig festgelegten Schritte umzusetzen, verletze sie die Planungshoheit der Gemeinde.

Bürgermeister Edgar Lamm ist froh, dass die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen den jahrelangen Rechtsstreit auf sich genommen hat. „Das Urteil hat uns in unserer Haltung bestätigt“, sagt er. Er sei dem Gemeinderat dankbar, dass er sich nach dem ersten Urteil, das für die Gemeinde negativ ausfiel, dafür entschieden hat, weiterzumachen und den VGH anzurufen.