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Allgemeinverfügung

Corona-Ausnahme: Bis zu zwölf Stunden Arbeit möglich, auch am Sonntag

Ulm / Lesedauer: 2 min

Um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, hat das Landratsamt Alb-Donau eine Ausnahmebewilligung erlassen. Welche Auswirkungen das hat.
Veröffentlicht:18.03.2020, 15:40

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Um die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit wichtiger Infrastrukturen sicherzustellen, hat das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde am Mittwoch eine Ausnahmebewilligung per Allgemeinverfügung erlassen. In bestimmten Branchen darf nun länger und auch am Sonntag gearbeitet werden.

Für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es die Ausnahmebewilligungen unter anderem für das Produzieren, Verpacken und Liefern von Lebensmitteln, Medikamenten, Medizinprodukten und Hygieneartikeln sowie für Tätigkeiten, die der medizinischen Behandlung und Versorgung von Patienten dienen.

Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit sind unter anderem möglich bei Not- und Rettungsdiensten, in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Personen, bei der Feuerwehr, Gerichten und Behörden. Gleiches gilt für Verkehrsbetriebe, in der Energie- und Wasserversorgung sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben sowie bei Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen. Auch im Bereich von Presse, Rundfunk und anderen Medien sind Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit möglich.

Die zulässige tägliche Arbeitszeit kann in diesen Tätigkeitsbereichen auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden.

Landrat Heiner Scheffold, der für die Allgemeinverfügung verantwortlich zeichnet: „Damit ermöglichen wir Betrieben und Organisationen, dass sie schnell und flexibel reagieren können, sowohl auf Nachfrage- und Versorgungsschwankungen wie auf Personalengpässe.“ Dies gelte für alle versorgungs- und systemrelevanten Branchen und Tätigkeitsfelder. Diese müssten nun keine gesonderten Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Landratsamt mehr stellen.

Basis der Allgemeinverfügung ist eine einheitliche Vorgabe des Landeswirtschaftsministeriums für die Landkreise und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden. Dabei geht es um Ausnahmen für die Beschäftigung von Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie um Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist bis zum 30. Juni befristet.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamts ist auf der Webseite des Alb-Donau-Kreises ( www.alb-donau-kreis.de ) unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.