Alter Zankapfel: Das umstrittene VW-Gesetz
In Kraft trat das VW-Gesetz 1960, als die Volkswagenwerk GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Damals wurden 60 Prozent des Gesellschaftskapitals verkauft, 40 Prozent blieben zunächst bei Bund und Land. Mit dem VW-Gesetz wollte die öffentliche Hand den Autobauer vor einer feindliche Übernahme schützen.
Nach einer Klage der EU-Kommission entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2007, dass wichtige Punkte des VW- Gesetzes gegen Europarecht verstießen. So wurde die Vorschrift gekippt, wonach ein VW-Aktionär in der Hauptversammlung höchstens 20 Prozent der Stimmrechte ausüben kann - auch wenn er mehr Aktien besitzt (Höchststimmrecht). Zudem wurde das sogenannte Entsenderecht von Bund und Land aufgehoben, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu schicken, solange ihnen VW-Aktien gehören. Laut EuGH-Urteil verstoßen Entsenderecht sowie Höchststimmrecht „in Verbindung“ mit der 20-prozentigen Sperrminorität gegen den freien Kapitalverkehr.
Nach dem EuGH-Urteil erarbeitete Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine Neufassung des VW-Gesetzes. Dieser Entwurf wurde vom Bundeskabinett Ende Mai beschlossen und vom Bundestag am 13. November angenommen. Danach werden im VW-Gesetz Höchststimmrecht und Entsenderecht gestrichen - nicht aber die 20-prozentige Sperrminorität. Der Gesetzentwurf sei europarechtskonform. Der EuGH habe nur das „Zusammenspiel“ von 20-prozentiger Sperrminorität und Höchststimmrecht moniert, nicht die Sperrminorität für sich genommen, lautet die Argumentation.
Dies sieht EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy anders. Die Regelungen könnten weiterhin Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abhalten, eine Beteiligung an Volkswagen zu erwerben. Im Juni leitete Brüssel deshalb erneut ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Die Kommission hob dieses Verfahren am Donnerstag auf die zweite Stufe.
(Erschienen: 27.11.2008 18:05)
In Kraft trat das VW-Gesetz 1960, als die Volkswagenwerk GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Damals wurden 60 Prozent des Gesellschaftskapitals verkauft, 40 Prozent blieben zunächst bei Bund und Land. Mit dem VW-Gesetz wollte die öffentliche Hand den Autobauer vor einer feindliche Übernahme schützen.
Nach einer Klage der EU-Kommission entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2007, dass wichtige Punkte des VW- Gesetzes gegen Europarecht verstießen. So wurde die Vorschrift gekippt, wonach ein VW-Aktionär in der Hauptversammlung höchstens 20 Prozent der Stimmrechte ausüben kann - auch wenn er mehr Aktien besitzt (Höchststimmrecht). Zudem wurde das sogenannte Entsenderecht von Bund und Land aufgehoben, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu schicken, solange ihnen VW-Aktien gehören. Laut EuGH-Urteil verstoßen Entsenderecht sowie Höchststimmrecht „in Verbindung“ mit der 20-prozentigen Sperrminorität gegen den freien Kapitalverkehr.
Nach dem EuGH-Urteil erarbeitete Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine Neufassung des VW-Gesetzes. Dieser Entwurf wurde vom Bundeskabinett Ende Mai beschlossen und vom Bundestag am 13. November angenommen. Danach werden im VW-Gesetz Höchststimmrecht und Entsenderecht gestrichen - nicht aber die 20-prozentige Sperrminorität. Der Gesetzentwurf sei europarechtskonform. Der EuGH habe nur das „Zusammenspiel“ von 20-prozentiger Sperrminorität und Höchststimmrecht moniert, nicht die Sperrminorität für sich genommen, lautet die Argumentation.
Dies sieht EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy anders. Die Regelungen könnten weiterhin Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abhalten, eine Beteiligung an Volkswagen zu erwerben. Im Juni leitete Brüssel deshalb erneut ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Die Kommission hob dieses Verfahren am Donnerstag auf die zweite Stufe.
(Erschienen: 27.11.2008 18:05)
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