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Bewährungsstrafe

Bewährungsstrafe für Unternehmer Christian Heinzl

Wirtschaft / Lesedauer: 4 min

Gericht verurteilt den Bad Waldseer in erster Instanz wegen Steuerhinterziehung und Markenrechtsverstößen
Veröffentlicht:06.07.2017, 19:00

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Der Unternehmer Christian Heinzl, Chef der Heinzl-Firmengruppe aus Bad Waldsee, ist wegen Steuerhinterziehung und Markenrechtsverletzungen in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung sowie einer Geldbuße von 100 000 Euro verurteilt worden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Damit blieb Richter Jens Ehrmann vom Amtsgericht Ravensburg am Donnerstag nur geringfügig unter dem geforderten Strafmaß der Staatsanwaltschaft , die für Heinzl einen Freiheitsentzug von zwei Jahren auf Bewährung und eine Geldbuße in gleicher Höhe gefordert hatte.

Dem Urteil vorausgegangen war ein rund fünfjähriges Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen die Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen Heinzl Strafanklage wegen Steuerhinterziehung, Verstößen gegen das Markenrecht und Sozialversicherungsbetrug erhoben hatte. Die Ermittlungsbehörde sah es als erwiesen an, dass der Unternehmer über ein kompliziertes Geflecht von Firmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Zweigniederlassungen unter anderem in Großbritannien und Singapur mit sogenannten Dreiecksgeschäften Steuern in Höhe von rund 544 000 Euro hinterzogen habe.

Ausgangspunkt des Konstrukts soll eine von Heinzl im schweizerischen Appenzell gegründete Firma gewesen sein, über die der Unternehmer Produkte nach Deutschland eingeführt hat. Offiziell wurde sehr viel weniger ausgewiesen als tatsächlich eingeführt wurde – nach Aussagen eines Zeugen vom Finanzamt Ulm „nur ein Zehntel“. Entsprechend geringer sollen Umsatzsteuer und im Nachgang Körperschaft- und Gewerbesteuer ausgefallen sein.

Zu den Produkten, die Heinzl über den Onlinehändler Amazon vertrieb und die sich im Jahr 2010 auf rund 1,5 Millionen Euro beliefen, gehörten unter anderem hochwertige Parfüms der Marke Joop des US-Herstellers Coty. Diese waren zudem nicht für den europäischen Markt bestimmt, sondern sollten außerhalb von Europa verkauft werden. Nach Testkäufen von Coty flog die Markenrechtsverletzung auf, woraufhin der Hersteller zivilrechtlich vor dem Landgericht Stuttgart gegen Heinzl auf Unterlassung und Schadenersatz klagte. Das Verfahren endete damals mit einem Vergleich.

Angesichts der langwierigen und komplexen Ermittlungen im Vorfeld hatte das Schöffengericht beim Amtsgericht Ravensburg eigentlich sieben Verhandlungstage angesetzt. Schlussendlich näherten sich die Parteien aber bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung einem sogenannten „Deal“ an. Eine solche Verständigung zwischen Gericht, Anklage und Verteidigung sieht die Strafprozessordnung ausdrücklich vor, sie darf aber nicht heimlich, sondern muss in einer öffentlichen Hauptverhandlung erörtert werden.

Umfassendes Geständnis

Basis des „Deals“ war ein umfängliches Geständnis Christian Heinzls, in dem dieser die ihm zur Last gelegten Anklagepunkte im Grundsatz bestätigt hatte. Im Abschlussplädoyer der Staatsanwaltschaft wurde dieses Geständnis dann auch strafmildernd berücksichtigt. Auch die Umstände, dass Heinzl nicht vorbestraft ist und einen Teil der hinterzogenen Steuern – insgesamt 147 000 Euro – sowie sämtliche der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge bereits beglichen hat, wurden positiv berücksichtigt.

Belastend machte die Staatsanwaltschaft jedoch die „kriminelle Energie“ und das zur „Vertuschung angelegte Firmenkonstrukt“ geltend. In Summe forderten die Staatsanwälte für Christian Heinzl eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt auf Bewährung, sowie eine Geldstrafe von 100 000 Euro.

Dem Strafmaß schloss sich die Verteidigung in ihrem Schlussplädoyer nur in Teilen an. In etlichen Anklagepunkten vertraten die Rechtsanwälte Heinzls eine andere Auffassung, was die zeitliche und die steuerrechtliche Bewertung von diversen Geschäftsvorfällen betraf. Auch die lange Verfahrensdauer und das vollumfängliche Geständnis hätten demnach strafmildernder berücksichtigt werden müssen.

Richter Ehrmann folgte mit seinem Urteil jedoch weitgehend den Forderungen der Staatanwaltschaft und sprach Heinzl in 15 Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung und in 60 Fällen der Markenrechtsverletzung schuldig. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wurde auf eine dreijährige Bewährungsfrist ausgesetzt. Die Geldstrafe von 100 000 Euro, die bis zum Jahresende fällig wird, muss der Verurteilte jeweils hälftig an die Staatskasse und an fünf gemeinnützige Vereine, darunter das Kinderhospiz, die Johanniter und der Weiße Ring, ein Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern, zahlen. Darüber hinaus muss Heinzl die Kosten des Verfahrens tragen.

Ehrmann machte in der Urteilsbegründung deutlich, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagepunkte im Wesentlichen zutreffend waren und der Angeklagte diese auch eingeräumt habe. Für die Aussetzung des Strafmaßes auf Bewährung hätte die „positive Sozialprognose“ gesprochen und das Geständnis, mit dem Heinzl „deutlich zur Aufklärung durch die Justiz beigetragen hat“. Gegen das Urteil können von den Verfahrensbeteiligten binnen einer Woche Rechtsmittel eingelegt werden. Beide Parteien haben nicht auf Rechtsmittel verzichtet.