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Baden-Württemberg

Lokführergewerkschaft will Klage gegen „Stuttgart 21“ prüfen

Stuttgart 21 erhitzt die Gemüter.
Stuttgart 21 erhitzt die Gemüter.

Stuttgart / dapd Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) will aus technischen Gründen eine Klage gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ vor dem Europäischen Gerichtshof prüfen. Die Neigung der Gleise in der geplanten unterirdischen Durchgangsstation sei zu steil, sagte der GDL-Bundesvorsitzende Claus Weselsky am Freitag. Die Bestimmungen der Europäischen Kommission für den Hochgeschwindigkeitsverkehr würden überschritten. Ein Projektsprecher wies die Vorwürfe zurück.

Laut GDL ist vorgeschrieben, dass die Neigung von Gleisen an Fahrgastbahnsteigen 2,5 Promille nicht überschreiten darf. Bei „Stuttgart 21“ ist nach Angaben des Projektbüros eine Neigung von bis zu 15 Promille geplant.

Zudem müssen die Gleise doppelt belegt werden. „Das birgt stets ein gewisses Risiko“, sagte Weselsky. Es gebe weder ein mit dem Berufsverband abgestimmtes Sicherheitskonzept, noch eine zusätzliche technische Ausrüstung, die das Wegrollen der Züge verhindere. „Damit wird die Verantwortung alleine auf die Lokomotivführer verlagert, was völlig unzulässig ist“, kritisierte er.

„Stuttgart 21“-Sprecher Wolfgang Dietrich wies die Vorwürfe zurück. „Das Eisenbahn-Bundesamt sieht in der Längsneigung der Gleise keinerlei Gefährdung für einen sicheren Eisenbahnbetrieb. Ansonsten hätte die Aufsichtsbehörde der Bahn hierfür niemals eine Genehmigung erteilt“, sagte er.

Die Deutsche Bahn habe die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Ein halbes Dutzend technischer Sicherheitseinrichtungen überwache, dass der Zug sicher stehe. So gebe es wegen der Doppelbelegungen etwa ein zusätzliches Signal für die Lokführer auf den Bahnsteigen.

Die von der GDL angeführten europäischen Bestimmungen seien dazu da, abgestellte Wagen vor dem Wegrollen zu schützen, sagte ein weiterer Projektsprecher. In dem geplanten Tiefbahnhof würden aber keine neuen Züge aus Lokomotive und Wagen gebildet. Daher würden diese Vorschriften im Fall von „Stuttgart 21“ nicht greifen.

(Erschienen: 25.11.2011 18:05)

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