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Kopftuchverbot

Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

Politik / Lesedauer: 2 min

Stellungnahme der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs gilt als wegweisend für baldiges Urteil
Veröffentlicht:31.05.2016, 19:35

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Dürfen strenggläubige Muslimas am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen? Diese Frage bewegt nicht nur die deutsche Öffentlichkeit und nationale Gerichte, sie ist auch beim Europäischen Gerichtshof angekommen. Der gab am Dienstag im Fall einer belgischen Rezeptionistin die grobe Richtung vor.

Ein Urteil steht noch aus, aber die Generalanwältin Juliane Kokott meint: Ja, der Arbeitgeber darf verlangen, dass seine Mitarbeiter bei ihrer Kleidung auf jedes Zeichen ihrer religiösen Orientierung verzichten, solange nicht einzelne Religionen benachteiligt werden. Die Europäische Richtlinie, die Diskriminierung am Arbeitsplatz verbietet, werde dadurch nicht verletzt.

Geklagt hatte Samira Achbita, eine Belgierin marokkanischer Abstammung. Seit 2002 war sie bei einer belgischen Sicherheitsfirma als Empfangsdame beschäftigt. Nach vier Jahren Tätigkeit bei dem Unternehmen entschloss sich die zu diesem Zeitpunkt 24-Jährige, aus religiösen Gründen nur noch mit bedecktem Haar bei der Arbeit zu erscheinen. Ihr Arbeitgeber rügte das mit der Begründung, man führe ein internationales Unternehmen und müsse bei sämtlichen Angestellten auf „strikter Neutralität“ bestehen.

Da die junge Frau sich weigerte, ohne Kopftuch zur Arbeit zu kommen, wurde ihr gekündigt. Einer Zeitung sagte sie damals: „Für mich wäre es das Gleiche, wenn ich ohne Hosen oder Pullover zur Arbeit gehen müsste. Lieber würde ich sterben.“

Abchita wandte sich an das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in Flandern. Die Organisation ging durch mehrere belgische Instanzen, bis der Fall Jahre später beim Europäischen Gerichtshof landete.

Mit dem Urteil, das in einigen Monaten erwartet wird, dürfte der Streit nicht zu Ende sein. Generalanwältin Kokott weist darauf hin, dass jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden muss. Abhängig von der Art der Beschäftigung, dem beruflichen Umfeld und der Art des religiösen Zeichens könne die Gerichtsentscheidung von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen.