Job & Karriere
Urteil: Überstunden nur im Notfall anordnen
Zu Überstunden darf es allenfalls in einer Notlage kommen. Dann müsse ein Beschäftigter aufgrund der sogenannten arbeitsvertraglichen Treuepflicht einspringen, betonten die Richter (Aktenzeichen: 2 Sa 559/11) in ihrer Entscheidung.
Ein Mann hatte Klage eingereicht, nachdem er zwei Abmahnung von seinem Vorgesetzten kassiert hatte. Per Aushang hatte sein Dienstherr den Arbeitsbeginn um eine Stunde auf 5.45 Uhr vorverlegt, der Kläger erschien aber einfach weiter zu alten Zeit. In seinem Arbeitsvertrag sei er nicht zu Überstunden verpflichtet, hatte der Mann argumentiert. Die Richter gaben ihm Recht und erklärten die Abmahnung für ungerechtfertigt. Der Chef könne den Arbeitsvertrag nicht einfach ändern und für eine Notlage gebe es keine Anhaltspunkte, hatten sie ihre Entscheidung begründet.
(Erschienen: 07.02.2012 12:22)
Zu Überstunden darf es allenfalls in einer Notlage kommen. Dann müsse ein Beschäftigter aufgrund der sogenannten arbeitsvertraglichen Treuepflicht einspringen, betonten die Richter (Aktenzeichen: 2 Sa 559/11) in ihrer Entscheidung.
Ein Mann hatte Klage eingereicht, nachdem er zwei Abmahnung von seinem Vorgesetzten kassiert hatte. Per Aushang hatte sein Dienstherr den Arbeitsbeginn um eine Stunde auf 5.45 Uhr vorverlegt, der Kläger erschien aber einfach weiter zu alten Zeit. In seinem Arbeitsvertrag sei er nicht zu Überstunden verpflichtet, hatte der Mann argumentiert. Die Richter gaben ihm Recht und erklärten die Abmahnung für ungerechtfertigt. Der Chef könne den Arbeitsvertrag nicht einfach ändern und für eine Notlage gebe es keine Anhaltspunkte, hatten sie ihre Entscheidung begründet.
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