Urteil: Übernachtungspauschalen sind steuerfrei
Die Pauschalen dürften daher nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden. Voraussetzung ist nach dem Richterspruch allerdings, dass auch tatsächlich Kosten in der entsprechenden Größenordnung angefallen sind .
Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Lastwagenfahrer recht. Das Finanzamt hatte Übernachtungspauschalen, die der Arbeitgeber gezahlt hatte, dem steuerpflichtigen Lohn unterworfen. Zur Begründung hatte die Behörde geltend gemacht, bei seinen Reisen ins Ausland habe der Kläger in der Schlafkajüte seines Wagens übernachten können. Da mithin kein entsprechender Aufwand angefallen sei, müssten die trotzdem gezahlten Übernachtungspauschalen als «versteckter» Lohn gewertet werden. Der Kläger behauptete, er habe nicht im Lastwagen übernachtet.
Das Finanzgericht glaubte ihm. Die Richter machten jedoch deutlich, ein Arbeitnehmer müsse sich jedenfalls dann Nachforschungen des Finanzamtes gefallen lassen, wenn der Verdacht bestehe, dass erstatteter Aufwand gar nicht angefallen sei. Hier habe der Kläger glaubhaft dargelegt, nicht im Lkw übernachtet zu haben.
Hessische Finanzgericht: www.fg-kassel.justiz.hessen.de
(Erschienen: 21.07.2009 13:19)
Die Pauschalen dürften daher nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden. Voraussetzung ist nach dem Richterspruch allerdings, dass auch tatsächlich Kosten in der entsprechenden Größenordnung angefallen sind .
Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Lastwagenfahrer recht. Das Finanzamt hatte Übernachtungspauschalen, die der Arbeitgeber gezahlt hatte, dem steuerpflichtigen Lohn unterworfen. Zur Begründung hatte die Behörde geltend gemacht, bei seinen Reisen ins Ausland habe der Kläger in der Schlafkajüte seines Wagens übernachten können. Da mithin kein entsprechender Aufwand angefallen sei, müssten die trotzdem gezahlten Übernachtungspauschalen als «versteckter» Lohn gewertet werden. Der Kläger behauptete, er habe nicht im Lastwagen übernachtet.
Das Finanzgericht glaubte ihm. Die Richter machten jedoch deutlich, ein Arbeitnehmer müsse sich jedenfalls dann Nachforschungen des Finanzamtes gefallen lassen, wenn der Verdacht bestehe, dass erstatteter Aufwand gar nicht angefallen sei. Hier habe der Kläger glaubhaft dargelegt, nicht im Lkw übernachtet zu haben.
Hessische Finanzgericht: www.fg-kassel.justiz.hessen.de
(Erschienen: 21.07.2009 13:19)
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