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Sittenwidrig: Maklervertrag mit zwölf Prozent Provision

Frankfurt/Main / dpa Maklerverträge mit einer Erfolgsprovision von zwölf Prozent sind sittenwidrig und daher gegenstandslos. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Kunden gegen ein Maklerunternehmen statt (AZ: 31 C 838/08-83).

Die Richter gaben damit der Klage eines Kunden gegen ein Maklerunternehmen statt (AZ: 31 C 838/08-83). In dem Vertrag war zwar eine grundsätzliche Provision von sieben Prozent vereinbart worden. Zugleich wurde ein Mindestbetrag von 10 000 Euro festgelegt. Nachdem das Grundstück des späteren Klägers nur für 80 000 Euro verkauft werden sollte, hätte dieser Mindestbetrag einer Provision von 12,5 Prozent entsprochen.

Laut Urteil steht diese Provisionshöhe in einem "auffallenden Missverhältnis zur erbrachten Maklerleistung". Das Gericht nannte eine Provision von sieben Prozent als "noch nicht zu beanstanden", wobei in der Regel zwischen drei und fünf Prozent vereinbart würden. Ein Mindesthonorar aber müsse auch reduziert werden können, falls sich der Verkaufserlös verringere, heißt es in der Entscheidung.

(Erschienen: 14.11.2008 15:35)

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