Raumordnungsverfahren
Bei Raumordnungsverfahren (ROV) für raumbedeutsame Einzelvorhaben (z.B. Eisenbahn-/Autobahntrassen, großflächiger Rohstoffabbau, Einkaufszentren, Golfplätze) geht es nicht um planerische Festlegungen, sondern um die Abstimmung dieser Vorhaben mit den planerischen Vorgaben der Landesplanung im Landesentwicklungsplan bzw. im Regionalplan der Region und mit anderen derartigen raumbedeutsamen Vorhaben. Am ROV, das von den Regierungspräsidien durchgeführt wird, werden alle berührten Stellen und die Öffentlichkeit beteiligt. Es endet mit einer raumordnerischen Beurteilung des Vorhabens. Das ROV soll in einem frühen Planungsstadium des Vorhabens dazu beitragen, Fehlplanungen und Eingriffe in schützenswerte Bereiche zu vermeiden, den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen und eine optimale Raumentwicklung zu gewährleisten. Das ROV schließt die erste grobmaschige Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung ein und entlastet insoweit das Zulassungsverfahren mit seiner abschließenden, detaillierten Prüfung des Vorhabens. Die raumordnerische Beurteilung nimmt unmittelbar Einfluss auf das abschließende Zulassungsverfahren. Sie muss dort berücksichtigt werden.
(Erschienen: 24.09.2003 00:49)
Bei Raumordnungsverfahren (ROV) für raumbedeutsame Einzelvorhaben (z.B. Eisenbahn-/Autobahntrassen, großflächiger Rohstoffabbau, Einkaufszentren, Golfplätze) geht es nicht um planerische Festlegungen, sondern um die Abstimmung dieser Vorhaben mit den planerischen Vorgaben der Landesplanung im Landesentwicklungsplan bzw. im Regionalplan der Region und mit anderen derartigen raumbedeutsamen Vorhaben. Am ROV, das von den Regierungspräsidien durchgeführt wird, werden alle berührten Stellen und die Öffentlichkeit beteiligt. Es endet mit einer raumordnerischen Beurteilung des Vorhabens. Das ROV soll in einem frühen Planungsstadium des Vorhabens dazu beitragen, Fehlplanungen und Eingriffe in schützenswerte Bereiche zu vermeiden, den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen und eine optimale Raumentwicklung zu gewährleisten. Das ROV schließt die erste grobmaschige Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung ein und entlastet insoweit das Zulassungsverfahren mit seiner abschließenden, detaillierten Prüfung des Vorhabens. Die raumordnerische Beurteilung nimmt unmittelbar Einfluss auf das abschließende Zulassungsverfahren. Sie muss dort berücksichtigt werden.
(Erschienen: 24.09.2003 00:49)
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