Leitlinien der Bischofskonferenz zum Umgang mit sexuellem Missbrauch
Nach den Richtlinien sind alle kirchlichen Mitarbeiter verpflichtet, mögliche Fälle an einen Beauftragten weiterzuleiten. Dieser prüft die Vorwürfe und nimmt Kontakt zu dem mutmaßlichen Opfer auf. „Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer“, heißt es in den Leitlinien.
Bei einem erwiesenen sexuellen Vergehen soll gegen den Täter eine Kirchenstrafe bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand verhängt werden. Die kirchenrechtlichen Strafen erfolgen unabhängig von staatlichen juristischen Sanktionen.
Nach Verbüßung einer Strafe darf die Kirche einem Täter neue Aufgaben nicht uneingeschränkt übertragen. „Geistliche, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen“, steht in der zwölften Leitlinie.
Die Öffentlichkeitsarbeit soll sich aus Rücksicht auf Opfer und Täter „um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem Persönlichkeitsschutz bemühen“.
(Erschienen: 09.10.2008 12:00)
Nach den Richtlinien sind alle kirchlichen Mitarbeiter verpflichtet, mögliche Fälle an einen Beauftragten weiterzuleiten. Dieser prüft die Vorwürfe und nimmt Kontakt zu dem mutmaßlichen Opfer auf. „Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer“, heißt es in den Leitlinien.
Bei einem erwiesenen sexuellen Vergehen soll gegen den Täter eine Kirchenstrafe bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand verhängt werden. Die kirchenrechtlichen Strafen erfolgen unabhängig von staatlichen juristischen Sanktionen.
Nach Verbüßung einer Strafe darf die Kirche einem Täter neue Aufgaben nicht uneingeschränkt übertragen. „Geistliche, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen“, steht in der zwölften Leitlinie.
Die Öffentlichkeitsarbeit soll sich aus Rücksicht auf Opfer und Täter „um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem Persönlichkeitsschutz bemühen“.
(Erschienen: 09.10.2008 12:00)
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