Hohe Geldstrafe für Methadonarzt
Grund für die Anklage war Dr. Nolds Vorgehen bei der Behandlung zweier drogenabhängiger Patienten. Nold hatte den Patienten Methadonrationen mitgegeben, was unzulässig ist. Der Allgemeinarzt hätte den Ersatzstoff in der Praxis verabreichen oder ein Rezept ausstellen müssen. Außerdem wurde darüber verhandelt, ob Nold die Behandlung nicht hätte abbrechen müssen, da beide Patienten immer wieder auch Drogen, Tabletten und Alkohol konsumierten.
Am zweiten Verhandlungstag standen gestern zunächst die Plädoyers von Anklage und Verteidigung auf der Tagesordnung. Staatsanwalt Franz Bernhard forderte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für Dr. Axel Nold, über drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem sollte er 6000 Euro Geldbuße bezahlen. Der Staatsanwalt räumte ein, dass sich der Gesundheitszustand der Patienten durch die Methadonbehandlung bei Nold zwar verbessert habe. Er kam zudem zu der Ansicht, dass der Allgemeinarzt nicht eigennützig gehandelt habe, sondern Gutes tun wollte. Auf der anderen Seite unterstellte er dem Mediziner ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die Patienten seien nie richtig von Drogen losgekommen, hätten auf dem Arbeitsmarkt kaum Fuß gefasst, ihren Beikonsum von Drogen und Tabletten während der Behandlung habe Nold "gleichgültig" hingenommen. Als besonders "dicken Hund" bezeichnete Bernhard die Tatsache, dass Nold in einem von ihm selbst dokumentierten Fall der Schwester einer Patientin eine Achttagesration Methadon ausgehändigt hatte. Das Mittel darf aber nur an die Süchtigen abgegeben werden.
Dr. Axel Nolds Verteidiger, Rechtsanwalt Ingo Pfliegner, forderte Freispruch für seinen Mandanten in Bezug auf die Weiterbehandlung trotz Beikonsums von Rauschmitteln. Bezüglich der Mitgabe von Methadon stellte Pfliegner keinen Antrag, da er dieses Verhalten generell für nicht strafwürdig halte. Im Ausland sei das Mitgeben von Methadon durch den Arzt üblich. Da Apotheker Methadon legal abgeben dürfen, sah Ingo Pfliegner in diesem Punkt nur einen "formalen Fehler" Nolds. Formfehler seien aber nicht strafbar, sondern höchstens als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Im Übrigen legte Pfliegner Beweise vor, wonach selbst die Ravensburger Justizvollzugsanstalt einem entlassenen Häftling, der im Knast in Methadonbehandlung war, zwei Tagesrationen Methadon mitgegeben hatte. Generell stellte der Verteidiger den Erfolg der Behandlung heraus. "Vielleicht war bei der Abgabe etwas Großzügigkeit da, aber das Ergebnis ist doch tadellos", sagte er.
Gericht beurteilt keine Gesetze
Trotzdem wurde Dr. Axel Nold vom Gericht für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 14 F400 Euro verurteilt. Amtsrichter Heiko Böhm stellte klar, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei, über den Sinn eines Gesetzes zu richten, sondern zu beurteilen, ob sich Menschen an die Gesetze halten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Abbruch der Substitutionsbehandlung trotz Beikonsums nicht zwingend gewesen sei und daher hier keine Straftat vorliege. Bei der Mitgabe des Methadons hielt man dem Angeklagten zugute, dass er sich vielleicht in einem "unvermeidbaren Erlaubnisirrtum" befand, da er bereits zweimal vor Gericht stand, dabei zweimal über seine Methadon-Abgabepraxis geredet wurde, er dafür aber nie verurteilt wurde und daher vielleicht davon ausging, richtig zu handeln.
Alleiniger Grund für die Verurteilung war letztlich die Abgabe der Achttagesration Methadon an die Schwester der Patientin. Diese Praxis, sei, so der Amtsrichter "eindeutig strafbar".
Eine Frage an
(Erschienen: 15.11.2008 00:07)
Grund für die Anklage war Dr. Nolds Vorgehen bei der Behandlung zweier drogenabhängiger Patienten. Nold hatte den Patienten Methadonrationen mitgegeben, was unzulässig ist. Der Allgemeinarzt hätte den Ersatzstoff in der Praxis verabreichen oder ein Rezept ausstellen müssen. Außerdem wurde darüber verhandelt, ob Nold die Behandlung nicht hätte abbrechen müssen, da beide Patienten immer wieder auch Drogen, Tabletten und Alkohol konsumierten.
Am zweiten Verhandlungstag standen gestern zunächst die Plädoyers von Anklage und Verteidigung auf der Tagesordnung. Staatsanwalt Franz Bernhard forderte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für Dr. Axel Nold, über drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem sollte er 6000 Euro Geldbuße bezahlen. Der Staatsanwalt räumte ein, dass sich der Gesundheitszustand der Patienten durch die Methadonbehandlung bei Nold zwar verbessert habe. Er kam zudem zu der Ansicht, dass der Allgemeinarzt nicht eigennützig gehandelt habe, sondern Gutes tun wollte. Auf der anderen Seite unterstellte er dem Mediziner ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die Patienten seien nie richtig von Drogen losgekommen, hätten auf dem Arbeitsmarkt kaum Fuß gefasst, ihren Beikonsum von Drogen und Tabletten während der Behandlung habe Nold "gleichgültig" hingenommen. Als besonders "dicken Hund" bezeichnete Bernhard die Tatsache, dass Nold in einem von ihm selbst dokumentierten Fall der Schwester einer Patientin eine Achttagesration Methadon ausgehändigt hatte. Das Mittel darf aber nur an die Süchtigen abgegeben werden.
Dr. Axel Nolds Verteidiger, Rechtsanwalt Ingo Pfliegner, forderte Freispruch für seinen Mandanten in Bezug auf die Weiterbehandlung trotz Beikonsums von Rauschmitteln. Bezüglich der Mitgabe von Methadon stellte Pfliegner keinen Antrag, da er dieses Verhalten generell für nicht strafwürdig halte. Im Ausland sei das Mitgeben von Methadon durch den Arzt üblich. Da Apotheker Methadon legal abgeben dürfen, sah Ingo Pfliegner in diesem Punkt nur einen "formalen Fehler" Nolds. Formfehler seien aber nicht strafbar, sondern höchstens als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Im Übrigen legte Pfliegner Beweise vor, wonach selbst die Ravensburger Justizvollzugsanstalt einem entlassenen Häftling, der im Knast in Methadonbehandlung war, zwei Tagesrationen Methadon mitgegeben hatte. Generell stellte der Verteidiger den Erfolg der Behandlung heraus. "Vielleicht war bei der Abgabe etwas Großzügigkeit da, aber das Ergebnis ist doch tadellos", sagte er.
Gericht beurteilt keine Gesetze
Trotzdem wurde Dr. Axel Nold vom Gericht für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 14 F400 Euro verurteilt. Amtsrichter Heiko Böhm stellte klar, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei, über den Sinn eines Gesetzes zu richten, sondern zu beurteilen, ob sich Menschen an die Gesetze halten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Abbruch der Substitutionsbehandlung trotz Beikonsums nicht zwingend gewesen sei und daher hier keine Straftat vorliege. Bei der Mitgabe des Methadons hielt man dem Angeklagten zugute, dass er sich vielleicht in einem "unvermeidbaren Erlaubnisirrtum" befand, da er bereits zweimal vor Gericht stand, dabei zweimal über seine Methadon-Abgabepraxis geredet wurde, er dafür aber nie verurteilt wurde und daher vielleicht davon ausging, richtig zu handeln.
Alleiniger Grund für die Verurteilung war letztlich die Abgabe der Achttagesration Methadon an die Schwester der Patientin. Diese Praxis, sei, so der Amtsrichter "eindeutig strafbar".
Eine Frage an
(Erschienen: 15.11.2008 00:07)
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