Eicher bekommt Baugenehmigung
Eine Entscheidung über die Baugenehmigung ist vom Gemeinderat nicht mehr gefordert. Nachdem der Bebauungsplan in einem fast zehn Jahre dauernden Verfahren bis zur letzten Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, geprüft und für rechtmäßig erklärt wurde, gab es für die Kläger keine Möglichkeit mehr, das Vorhaben gänzlich zu verhindern. Gegen den positiven Bauvorbescheid vom Juni 2007 wurden keine Rechtsmittel mehr eingelegt. Brigitta Meister-Nowak versuchte es alternativ über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die aber vom Regierungspräsidium zurückgewiesen wurde. Mit einer Unterschriftenaktion machte die Bürgerinitiative Uferzone Fischbach in diesem Sommer nochmals politisch Druck. Ebenfalls vergeblich. Jetzt bleibt nur noch der Weg des Widerspruchs gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Dieser kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Stadt beziehungsweise beim Regierungspräsidium Tübingen eingereicht werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, steht erneut der Klageweg offen.
Fristgerecht zum 30. April hatte Eicher den Bauantrag für den Neubau eines Thermen-, Wellness- und Gesundheitsressort eingereicht. Dieser beinhaltet die Errichtung einer Therme mit einem Familien- und Erlebnisbad, einem Naturbad, diversen Saunen, einem Fitnessbereich, einem Restaurant sowie einem Hotel mit 96 Zimmern. Im Außenbereich sind weitere Saunen vorgesehen sowie zwei Becken im Erlebnis- und Freibad. Dazu kommt ein dreigeschossiges Parkdeck für 230 Autos sowie 170 oberirdische Stellplätze.
Das Bauordnungsamt hat die eingereichten Pläne fast fünf Monate geprüft, Fachämter und Angrenzer angehört und festgestellt, dass sie "im wesentlichen dem rechtskräftigen Bebauungsplan" entsprechen und sich an dem positiven Bauvorbescheid orientieren. "Geringfügige Abweichungen" macht die Baubehörde an den umlaufenden Balkonen des Gesundheitszentrums fest, sie überschreiten die Baugrenze bis maximal einen Meter. Das Familien- und Erlebnisbad sei um einen Meter nach Norden verschoben, befinde sich jedoch innerhalb des Baufensters. Die Saunagebäude im Außenbereich überschreiten die zulässige Größe des umbauten Raumes, und ein Sichtschutzzaun sei nur temporär während des Sommerbetriebes zulässig. Das Verfahren um die wasserrechtliche Erlaubnis laufe noch beim Landratsamt und sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Nicht zur Beratung stehen ferner Themen wie vertragliche Vereinbarungen oder die Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Die vorgebrachten Einwendungen seinen planungsrechtlicher wie bauordnungsrechtlicher Natur. Zum Großteil seien sie identisch mit den im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Andere seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft, bewertet und gegebenenfalls berücksichtigt worden.
Weitere "private Themen" wie die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren, der personellen Besetzung der Ressorts unter fachlichen und ethischen Gesichtspunkten von Amts wegen oder die Forderung, den Investor vertraglich zu verpflichten, den "Festplatz" an zehn Tagen im Jahr kostenlos zu Verfügung zu stellen, seien hier nicht zu prüfen.
(Erschienen: 25.09.2009 00:06)
Eine Entscheidung über die Baugenehmigung ist vom Gemeinderat nicht mehr gefordert. Nachdem der Bebauungsplan in einem fast zehn Jahre dauernden Verfahren bis zur letzten Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, geprüft und für rechtmäßig erklärt wurde, gab es für die Kläger keine Möglichkeit mehr, das Vorhaben gänzlich zu verhindern. Gegen den positiven Bauvorbescheid vom Juni 2007 wurden keine Rechtsmittel mehr eingelegt. Brigitta Meister-Nowak versuchte es alternativ über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die aber vom Regierungspräsidium zurückgewiesen wurde. Mit einer Unterschriftenaktion machte die Bürgerinitiative Uferzone Fischbach in diesem Sommer nochmals politisch Druck. Ebenfalls vergeblich. Jetzt bleibt nur noch der Weg des Widerspruchs gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Dieser kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Stadt beziehungsweise beim Regierungspräsidium Tübingen eingereicht werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, steht erneut der Klageweg offen.
Fristgerecht zum 30. April hatte Eicher den Bauantrag für den Neubau eines Thermen-, Wellness- und Gesundheitsressort eingereicht. Dieser beinhaltet die Errichtung einer Therme mit einem Familien- und Erlebnisbad, einem Naturbad, diversen Saunen, einem Fitnessbereich, einem Restaurant sowie einem Hotel mit 96 Zimmern. Im Außenbereich sind weitere Saunen vorgesehen sowie zwei Becken im Erlebnis- und Freibad. Dazu kommt ein dreigeschossiges Parkdeck für 230 Autos sowie 170 oberirdische Stellplätze.
Das Bauordnungsamt hat die eingereichten Pläne fast fünf Monate geprüft, Fachämter und Angrenzer angehört und festgestellt, dass sie "im wesentlichen dem rechtskräftigen Bebauungsplan" entsprechen und sich an dem positiven Bauvorbescheid orientieren. "Geringfügige Abweichungen" macht die Baubehörde an den umlaufenden Balkonen des Gesundheitszentrums fest, sie überschreiten die Baugrenze bis maximal einen Meter. Das Familien- und Erlebnisbad sei um einen Meter nach Norden verschoben, befinde sich jedoch innerhalb des Baufensters. Die Saunagebäude im Außenbereich überschreiten die zulässige Größe des umbauten Raumes, und ein Sichtschutzzaun sei nur temporär während des Sommerbetriebes zulässig. Das Verfahren um die wasserrechtliche Erlaubnis laufe noch beim Landratsamt und sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Nicht zur Beratung stehen ferner Themen wie vertragliche Vereinbarungen oder die Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Die vorgebrachten Einwendungen seinen planungsrechtlicher wie bauordnungsrechtlicher Natur. Zum Großteil seien sie identisch mit den im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Andere seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft, bewertet und gegebenenfalls berücksichtigt worden.
Weitere "private Themen" wie die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren, der personellen Besetzung der Ressorts unter fachlichen und ethischen Gesichtspunkten von Amts wegen oder die Forderung, den Investor vertraglich zu verpflichten, den "Festplatz" an zehn Tagen im Jahr kostenlos zu Verfügung zu stellen, seien hier nicht zu prüfen.
(Erschienen: 25.09.2009 00:06)
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