Besteuerung privat genutzter Dienstwagen kaum zu umgehen
Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch tatsächlich nutze. Entscheidend sei allein die Frage, ob er das könne (Az: 11 K 1844/05).
Arbeitnehmer müssen, wenn sie ihren Dienstwagen privat nutzen, monatlich ein Prozent des Listenpreises versteuern. Hinzu kommen noch einmal 0,03 Prozent je Kilometer, wenn sie das Auto auch für Fahrten zur Arbeit nehmen können. Ein Frankfurter Bankangestellter hatte geklagt, weil er den Wagen zwar privat nutze, zum Dienst aber ausschließlich mit der Bahn fahre. Deshalb müsse er die Steuer von mehreren Tausend Euro im Jahr nicht zahlen. Das ließen die Richter nicht gelten: Allein die Vorlage der auf den Kläger ausgestellten Jahreskarte der Bahn rechtfertige nicht eine Befreiung. Ein Fahrtenbuch, dem man die Nutzung des Wagens entnehmen könne, habe der Mann aber nicht geführt.
(Erschienen: 11.06.2007 15:09)
Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch tatsächlich nutze. Entscheidend sei allein die Frage, ob er das könne (Az: 11 K 1844/05).
Arbeitnehmer müssen, wenn sie ihren Dienstwagen privat nutzen, monatlich ein Prozent des Listenpreises versteuern. Hinzu kommen noch einmal 0,03 Prozent je Kilometer, wenn sie das Auto auch für Fahrten zur Arbeit nehmen können. Ein Frankfurter Bankangestellter hatte geklagt, weil er den Wagen zwar privat nutze, zum Dienst aber ausschließlich mit der Bahn fahre. Deshalb müsse er die Steuer von mehreren Tausend Euro im Jahr nicht zahlen. Das ließen die Richter nicht gelten: Allein die Vorlage der auf den Kläger ausgestellten Jahreskarte der Bahn rechtfertige nicht eine Befreiung. Ein Fahrtenbuch, dem man die Nutzung des Wagens entnehmen könne, habe der Mann aber nicht geführt.
(Erschienen: 11.06.2007 15:09)





























































