BGH verschärft Strafen für Steuerhinterziehung
Werden Steuern in Millionenhöhe hinterzogen, sind danach im Normalfall Strafen von mehr als zwei Jahren fällig - ab dieser Grenze scheidet eine Aussetzung zur Bewährung aus. Bereits bei Beträgen von mehr als 100 000 Euro müssen laut BGH in der Regel Freiheitsstrafen verhängt werden. Dann sind aber - je nach Einzelfall - noch Bewährungsstrafen möglich, entschied das Gericht in Karlsruhe.
Der erste Strafsenat des BGH stellte mit seinem Urteil erstmals Leitlinien auf, die sich an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren. Bis 50 000 Euro sind danach im Normalfall Geldstrafen fällig, bis 100 000 Euro kommt es auf den Einzelfall an. "Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen ist eine Freiheitsstrafe unerlässlich", sagte der Senatsvorsitzende Armin Nack bei der Urteilsverkündung. Das bedeutet, dass etwa Tennisstar Boris Becker - 2002 wegen 1,7 Millionen Euro verurteilt - heute wohl nicht mehr mit einer Geld- und Bewährungsstrafe davonkäme. Nur bei "gewichtigen Milderungsgründen" kann Nack zufolge von einer Haft abgesehen werden (Az: 1 StR 416/08 vom 2. Dezember 2008).
Bei Millionenbeträgen ist laut BGH zudem normalerweise eine öffentliche Hauptverhandlung zwingend. Eine Beendigung des Verfahrens per Strafbefehl sei "aus Rechtsgründen" nicht möglich. Nack sagte: "Gerade bei großen Steuerstrafverfahren hat die Öffentlichkeit ein großes Interesse zu kontrollieren, ob die Justiz ihren Aufgaben nachkommt."
Der BGH stützte seine Entscheidung auf Paragraf 370 Abgabenordnung, wonach sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe fällig sind, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt werden. Beim Betrug liegt diese Grenze bei 50 000 Euro - bei der Steuerhinterziehung soll laut BGH Ähnliches gelten. Ab 100 000 Euro soll im Regelfall keine Geldstrafe mehr möglich sein. "Es gibt keinen Grund, Steuerhinterzieher gegenüber anderen Wirtschaftsstraftätern besserzustellen", sagte Nack.
Zugleich verschärfte der BGH die Strafdrohungen bei der Beschäftigung von Schwarzarbeitern. Der entstandene Schaden wird künftig nach dem Nettoprinzip berechnet. Das bedeutet: Zum Lohn, der an die Schwarzarbeiter gezahlt wurde, werden die fehlenden Sozialbeiträge hinzugezählt. Im Prozess führt das rechnerisch zu einem höheren Schaden und damit zu härteren Strafen.
Bundesgerichtshof: www.bundesgerichtshof.de
(Erschienen: 03.12.2008 12:11)
Werden Steuern in Millionenhöhe hinterzogen, sind danach im Normalfall Strafen von mehr als zwei Jahren fällig - ab dieser Grenze scheidet eine Aussetzung zur Bewährung aus. Bereits bei Beträgen von mehr als 100 000 Euro müssen laut BGH in der Regel Freiheitsstrafen verhängt werden. Dann sind aber - je nach Einzelfall - noch Bewährungsstrafen möglich, entschied das Gericht in Karlsruhe.
Der erste Strafsenat des BGH stellte mit seinem Urteil erstmals Leitlinien auf, die sich an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren. Bis 50 000 Euro sind danach im Normalfall Geldstrafen fällig, bis 100 000 Euro kommt es auf den Einzelfall an. "Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen ist eine Freiheitsstrafe unerlässlich", sagte der Senatsvorsitzende Armin Nack bei der Urteilsverkündung. Das bedeutet, dass etwa Tennisstar Boris Becker - 2002 wegen 1,7 Millionen Euro verurteilt - heute wohl nicht mehr mit einer Geld- und Bewährungsstrafe davonkäme. Nur bei "gewichtigen Milderungsgründen" kann Nack zufolge von einer Haft abgesehen werden (Az: 1 StR 416/08 vom 2. Dezember 2008).
Bei Millionenbeträgen ist laut BGH zudem normalerweise eine öffentliche Hauptverhandlung zwingend. Eine Beendigung des Verfahrens per Strafbefehl sei "aus Rechtsgründen" nicht möglich. Nack sagte: "Gerade bei großen Steuerstrafverfahren hat die Öffentlichkeit ein großes Interesse zu kontrollieren, ob die Justiz ihren Aufgaben nachkommt."
Der BGH stützte seine Entscheidung auf Paragraf 370 Abgabenordnung, wonach sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe fällig sind, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt werden. Beim Betrug liegt diese Grenze bei 50 000 Euro - bei der Steuerhinterziehung soll laut BGH Ähnliches gelten. Ab 100 000 Euro soll im Regelfall keine Geldstrafe mehr möglich sein. "Es gibt keinen Grund, Steuerhinterzieher gegenüber anderen Wirtschaftsstraftätern besserzustellen", sagte Nack.
Zugleich verschärfte der BGH die Strafdrohungen bei der Beschäftigung von Schwarzarbeitern. Der entstandene Schaden wird künftig nach dem Nettoprinzip berechnet. Das bedeutet: Zum Lohn, der an die Schwarzarbeiter gezahlt wurde, werden die fehlenden Sozialbeiträge hinzugezählt. Im Prozess führt das rechnerisch zu einem höheren Schaden und damit zu härteren Strafen.
Bundesgerichtshof: www.bundesgerichtshof.de
(Erschienen: 03.12.2008 12:11)
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