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Mietrechts-Tipp

Vermieter darf bei Auszug Farb-Vorgaben machen

(Karlsruhe/dpa) Vermieter dürfen ihren Mietern für die Renovierung beim Auszug aus der Wohnung farbliche Vorgaben machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (22. Oktober) entschieden.

Eine Klausel, nach der gestrichene Holzteile «in Weiß oder in hellen Farbtönen» zurückgegeben werden müssen, ist dem Urteil zufolge zulässig. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung mit einer Dekoration zurückzubekommen, die von möglichst vielen Mietern akzeptiert werde, entschied der BGH. Im Juni hatte der BGH allerdings Klauseln untersagt, die dem Mieter während der Mietzeit bestimmte Farben für seine Wohnung vorschreiben. (Az: VIII ZR 283/07 vom 22. Oktober 2008)

Damit gab der BGH dem Vermieter einer Hamburger Wohnung recht, der seinen Mieter wegen unterbliebener Renovierungen auf 7400 Euro Schadensersatz verklagt hatte. Zwar räumte das Karlsruher Gericht ein, dass farbliche Vorgaben für die Auszugsrenovierung faktisch auch die Freiheit des Mieters einschränkten, die Wohnung während der Mietzeit nach seinen eigenen Vorstellungen zu streichen. Denn der «wirtschaftlich vernünftig denkende Mieter» werde seine Räume bereits mit Blick auf seine Pflichten beim Auszug gestalten. Andererseits werde die - grundsätzlich anzuerkennende - Freiheit der Farbwahl nicht zu sehr eingeengt, weil der Mieter aus einer ganzen Bandbreite heller Farbtöne wählen könne. Damit sei die Klausel wirksam.

Das Karlsruher Gericht billigte zudem eine Bestimmung, wonach mit klarem Lack lasiertes Holz beim Auszug den ursprünglichen Farbton haben muss. Zwar habe der Mieter hier keinerlei Spielraum für die farbliche Gestaltung. Allerdings gestand der BGH dem Vermieter ein erhebliches Interesse am Erhalt der ursprünglichen Tönung zu, weil eine Veränderung des Farbtons bei lasierten Holzteilen nur durch Abschleifen rückgängig gemacht werden könne - also durch einen Eingriff in die Substanz, die der Vermieter nicht hinnehmen müsse.

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Bundesgerichtshof in Karlsruhe: www.bundesgerichtshof.de

(Erschienen: 22.10.2008 13:05)


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