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Recht im Verkehr

Unfall ohne Helm - Freizeit-Radler tragen keine Mitschuld

(Düsseldorf/dpa) Freizeit-Radfahrer müssen im Unterschied zu Rennradfahrern keinen Schutzhelm tragen, um bei einem Unfall Versicherungsleistungen zu erhalten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem veröffentlichten Urteil entschieden.

Geklagt hatte ein Radler, der eine Vollbremsung machen musste, weil eine Fußgängerin über den Radweg ging. Dabei stürzte der Mann und verletzte sich am Kopf. Die Versicherung der Frau wollte den Schaden des Mannes nicht zahlen, weil er keinen Helm getragen hatte. Während das Landgericht Düsseldorf dem Radfahrer eine Mitschuld von 70 Prozent zugerechnet hatte, hob das OLG diese Entscheidung nun auf (AZ: I-1 U 278/06). Das OLG-Urteil hat nach Angaben eines Gerichtssprechers grundsätzliche Bedeutung.

Nach Auffassung des 1. Zivilsenats muss bei der Frage, ob ein Radfahrer zur Wahrung seiner Ansprüche bei einem Unfall einen Schutzhelm tragen muss, zwischen Freizeit- und Sportfahrern unterschieden werden. Auch die Verkehrssituation - Radweg oder Straße, im Ort oder außerhalb - sei zu berücksichtigen.

Bereits im Februar hatte der zuständige Senat entschieden, dass ein Rennfahrer ohne Schutzhelm bei einem Sturz keinen Anspruch auf Schadenersatz hat (AZ: I-1 U 182/06). Dagegen sei dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Rad als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, das Tragen eines Schutzhelms nicht zuzumuten, entschied das Gericht nun. Denn bei dieser Gruppe seien das Unfallrisiko und die Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern.

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Im aktuellen Fall habe der Kläger ein gewöhnliches Tourenrad benutzt und einen innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 Stundenkilometern befahren. Deshalb gehöre er zu der Gruppe von Radlern, die keinen Helm tragen müssten. Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Versicherung hat nach Angaben des Gerichtssprechers Revision eingelegt.

(Erschienen: 16.08.2007 12:53)


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