Kündigung von Maklervertrag: Begründung nicht nötig
Das Gericht verurteilte ein Maklerunternehmen, an den Kunden die einbehaltene Vorauszahlung zurückzuzahlen (Az.: 30 C 891/07-45). Der Kunde hatte mit dem Unternehmen zunächst vereinbart, den Wert seiner Immobilie festzustellen und danach einen Kaufinteressenten zu suchen. Kurze Zeit nach Vertragsabschluss entschied er sich aus nicht bekannten Gründen anders und machte den Vertrag rückgängig. Die Firma bestand jedoch auf Vertragserfüllung und behielt die Vorauszahlung ein.
Laut Urteil handelt es sich aber bei der Vermittlung von Immobilien um «Dienste höherer Art», die «nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen». Daraus ergebe sich die Berechtigung des Kunden, die Zusammenarbeit jederzeit ohne triftigen Grund beenden zu können. Anspruch auf Honorar habe die Firma nur dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt schon konkrete Leistungen erbracht worden seien, urteilte das Gericht.
(Erschienen: 23.11.2007 14:03)








