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Beruf und Bildung

Hilfe für Berufstätige: Wenn die Kinder Krank sind

(Köln/Berlin/dpa/tmn) Morgens bringen sie ihr Kind schnell in die Krippe, um danach weiter zur Arbeit zu hetzen. Für berufstätige Mütter ist der Tagesbeginn oft sehr stressig, er erfordert einiges an Organisation.

Bei den Worten «Mama, mir tut der Hals weh» zucken viele Mütter aber zusammen. Tönt dieser Satz aus dem Kinderzimmer, ist der beste Zeitplan oft hinüber. Denn mit Grippe, Mandelentzündung oder einer Kinderkrankheit kann der Nachwuchs nicht in den Kindergarten oder in die Krippe. Er bleibt zu Hause im Bett und braucht viel Pflege - idealerweise von Mutter oder Vater. Die können aber nicht immer bei ihrem Kind bleiben. Dann muss ein Ersatz her.

Manchmal will der Chef nicht einsehen, warum seine Arbeitskraft durch die Krankheit ihres Kindes ausfällt. «Einige Chefs verstehen nicht, dass das Kind mit einer Mandelentzündung nicht in die Kita kann», sagt Frauke Greven vom Verband berufstätiger Mütter (VBM) in Köln.

Dabei haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch darauf, sich von der Arbeit unbezahlt freistellen zu lassen, wenn der Nachwuchs krank ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind unter zwölf Jahren alt ist, Pflege benötigt und keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. «Arbeitnehmer können sich pro erkranktem Kind 10 Tage, Alleinerziehende 20 Tage im Jahr freistellen lassen», sagt Paula Honkanen-Schoberth vom Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) in Berlin. Elternteile von mehreren Kindern haben Anspruch auf maximal 25 Tage, Alleinerziehende auf höchstens 50 Tage im Jahr.

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Besonders Mütter, die ihre Stelle noch nicht lange haben, scheuen sich oft, die Freistellungstage zu nutzen. «Bei manchen sind die Tage auch einfach ausgeschöpft», sagt Hildegard Ballmann, Leiterin des Betreuungsdienstes «Zu Hause gesund werden» in München. Dort arbeiten etwa 60 ehrenamtliche Helferinnen, die sich in München um kranke Kinder kümmern, wenn die Eltern keine Zeit haben. Wer eine Helferin benötigt, sollte sich mindestens einen Tag vorher melden. Die Betreuung kostet pro Stunde 5,20 Euro, außerdem muss die Familie die Fahrtkosten übernehmen.

Ähnliche Dienste gibt es auch in anderen deutschen Städten: In Berlin, Hamburg und Frankfurt können sich Eltern zum Beispiel an den Notmütterdienst wenden. Normalerweise kommt der Dienst zum Einsatz, wenn eine Mutter krank oder in Kur ist. Dann vermittelt er auf Kosten der Krankenkasse eine Betreuung für das Kind. Brauchen Eltern nur stundenweise jemanden, der beim Kind bleibt, können sie sich ebenso an die Notmütter wenden.

Sie zahlen den Dienst für etwa 12,50 Euro pro Stunde dann aber aus der eigenen Tasche. «Die Betreuer führen auch den Haushalt», sagt Geschäftsführerin Ingrid Damian. Brauchen Eltern eine Notmutter, sollten sie sich auch in diesem Fall ein bis zwei Tage vorher melden.

Wer außer der Reihe eine Betreuung benötigt, kann sich zudem oft an den Kinderschutzbund wenden: «Die Kinderschutzbünde vor Ort sind in der Regel gut über Betreuungsdienste informiert, manche bieten sogar selbst einen Babysitterdienst an», sagt Honkanen-Schoberth.

Literatur: Verband berufstätiger Mütter (VBM) (Hrsg.): Das Dschungelbuch. Leitfaden für berufstätige Mütter und solche, die es werden wollen, bestellbar für sechs Euro zuzüglich zwei Euro Versandkosten beim Verband berufstätiger Mütter e.V., Postfach 29 04 26, 50525 Köln, Telefon: 01803/221 826 (für 12 Cent die Minute aus dem deutschen Festnetz)

Deutscher Kinderschutzbund: www.kinderschutzbund.de

Betreuungsdienst «Zu Hause gesund werden»: www.zu-hause-gesund-werden.de

Notmütterdienst: www.notmuetterdienst.org

Verband berufstätiger Mütter: www.berufstaetige-muetter.de

Für die Freistellung muss sich der betroffene Elternteil beim Arzt ein Attest holen, das die Krankheit des Kindes dokumentiert. Diesen Vordruck benötigt die Krankenkasse, die anschließend beim Arbeitgeber das Gehalt erfragt. Denn für die Zeit, in der das Kind krank ist, erhält der Arbeitnehmer das sogenannte Kinderpflege-Krankengeld. Es beträgt - dem fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V, Paragraf 45 bis 47) zufolge - 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts.

(Erschienen: 15.09.2008 09:20)


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