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Gericht: Miteigentümer kann Mobilfunkanlage auf dem Dach ablehnen

(Karlsruhe/dpa) Der Miteigentümer eines Hauses muss sich von den anderen Eignern keine Mobilfunkanlage auf dem Dach aufdrängen lassen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe kann er seine Zustimmung zur Errichtung einer Funkstation verweigern, obwohl damit der Eigentümergemeinschaft Mietzahlungen des Mobilfunkanbieters entgehen.

Auch wenn die Strahlung der Anlage sich innerhalb der erlaubten Grenzwerte bewege, müsse der Eigentümer mit Schwierigkeiten bei der Vermietung der einzelnen Wohnungen und einer Wertminderung der gesamten Immobilie rechnen, heißt es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung (Az: 1 U 20/06 vom 12. Juli 2006).

Damit gab das OLG dem Miteigentümer eines Hauses Recht, der gegenüber dem anderen Eigner seine Zustimmung zur Errichtung einer Funkstation verweigerte, die jährlich 4000 Euro Miete eingebracht hätte. Denn seine Befürchtung eines Wertverlusts sei nicht unbegründet. Auch wenn die Wohnung juristisch gesehen einwandfrei sei, könnten die Mieterträge sinken, weil potenzielle Mieter um ihre Gesundheit fürchteten.

(Erschienen: 13.07.2006 16:34)


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