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Montag

Deutsches Gesetz zum EU-Haftbefehl ist nichtig

(Karlsruhe/Berlin/dpa) Mutmaßliche Straftäter mit deutschem Pass dürfen nicht mehr an andere EU-Staaten ausgeliefert werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das deutsche Gesetz zum Europäischen Haftbefehl am Montag für nichtig. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) kündigte einen neuen Gesetzentwurf in vier bis sechs Wochen an.

Das im August 2004 in Kraft getretene vereinfachte Auslieferungsverfahren, nach dem erstmals auch deutsche Verdächtige an andere Staaten der Europäischen Union (EU) überstellt werden durften, verletze den im Grundgesetz garantierten Auslieferungsschutz, entschied das Karlsruher Gericht. Den EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl, auf den das Gesetz zurückgeht, ließ das Gericht jedoch unbeanstandet (Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04 vom 18. Juli 2005).

Das Urteil sei «ein weiterer Rückschlag für die Bundesregierung bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus», sagte Ministerin Zypries in Karlsruhe. Es werde zu einer Bürokratisierung des gerade erst vereinfachten Verfahrens führen. Vertreter der Bundestagsfraktionen reagierten mit Zustimmung und Selbstkritik. Die EU-Kommission mahnte Deutschland, rasch die Mängel des Gesetzes zu beseitigen.

Der Zweite Senat gab der Verfassungsbeschwerde des unter Terrorverdacht stehenden Deutsch-Syrers Mamoun Darkazanli statt, der nach Spanien ausgeliefert werden sollte. Karlsruhe hatte dies Ende 2004 vorläufig gestoppt. Darkazanli wurde wenige Stunden nach dem Urteil aus der Haft entlassen, teilten die Hamburger Justizbehörden mit. Spaniens Justizminister Juan Fernando López Aguilar sagte, die besondere gesetzliche Situation in Deutschland stelle den Europäischen Haftbefehl nicht in Frage. Er hoffe auf eine Behebung der Schwierigkeiten.

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Auch in Hessen und Nordrhein-Westfalen wurden insgesamt drei Verdächtige aus der Auslieferungshaft entlassen. Baden-Württemberg kündigte an, zwei oder drei - außer Vollzug gesetzte - Haftbefehle müssten nun aufgehoben werden. Nach Angaben der Bundesregierung waren bisher 19 Deutsche von Auslieferungsverfahren betroffen.

Nach den Worten der Karlsruher Richter hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, die der EU-Rahmenbeschluss aus dem Jahr 2002 für den Schutz der Grundrechte deutscher Tatverdächtiger biete. Dem Urteil zufolge verbietet Artikel 16 Grundgesetz prinzipiell die Auslieferung eines Deutschen, wenn er eine Straftat auf deutschem Boden begangen hat und dafür - etwa weil das Opfer Ausländer war - von einem anderen EU-Staat verfolgt wird. Der EU-Rahmenbeschluss lasse für diesen Schutz genügend Spielraum. Damit ist die Auslieferung Deutscher nicht mehr möglich, solange der Bundestag kein neues Gesetz erlässt.

Bei Taten mit «maßgeblichem Auslandsbezug» könnten - ein neues Gesetz vorausgesetzt - auch Verdächtige mit deutschem Pass ans EU-Ausland überstellt werden. Das gelte beispielsweise auch für den internationalen Terrorismus oder den organisierten Drogen- oder Menschenhandel. «Wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen», befand der Senat.

Der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz sagte dem «Kölner Stadtanzeiger» (Dienstag), der Bundestag müsse sich vorhalten lassen, unkritisch europäische Vorgaben übernommen zu haben. Deutlicher fiel die Selbstkritik beim Grünen-Abgeordneten Hans-Christian Ströbele aus: «Das ist sicherlich eine Ohrfeige für den gesamten Deutschen Bundestag» - das Gesetz sei weitgehend einhellig verabschiedet worden. Nach Ansicht des CDU-Politikers Wolfgang Bosbach muss der Bundestag seine «Kontroll- und Gesetzgebungsaufgabe bei der Umsetzung europäischen Rechts künftig selbstbewusster wahrnehmen».

Internet: www.bundesverfassungsgericht.de

(Erschienen: 19.07.2005 07:53)


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